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Genfer Konventionen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 21.08 vom 05.05.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG, AsylVfG
Schlagworte:Beweiserleichterung für vorverfolgten Asylantragsteller hinsichtlich begründeter Verfolgungsfurcht trotz Fluchtalternative in andere Regionen des Herkunftslandes, Gleichstellung von rechtskräftiger bundesverwaltungsgerichtlicher Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten mit unanfechtbarer Anerkennung des Stammberechtigten, Auswirkungen der gleichzeitigen gerichtlichen Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung eines Ehegatten auf den Asylantrag des anderen Ehegatten im Rahmen des Familienflüchtlingsschutzes
Stichwort:Genfer Konventionen
Leitsatz:1. Dem im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vorverfolgten Asylantragsteller kommt die Beweiserleichterung nach dieser Bestimmung auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht.

2. a) Der unanfechtbaren Anerkennung des Stammberechtigten, die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG für die Gewährung von Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz an den Ehegatten erforderlich ist (vgl. § 26 Abs. 4 AsylVfG), steht eine rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Anerkennung des Stammberechtigten gleich.

b) Dieser Anforderung ist im Revisionsverfahren ausnahmsweise auch dann Genüge getan, wenn das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig abschließend über die Asylanträge der Ehegatten entscheidet und die Verpflichtung zur Anerkennung des Stammberechtigten zugleich mit der Entscheidung über den Asylantrag des Ehegatten rechtskräftig wird.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 21.08



BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 11.08 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Anspruch eines arabischen Volkszugehörigen sunnitisch-islamischen Glaubens mit irakischer Staatsangehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Irak
Stichwort:Genfer Konventionen
Leitsatz:An den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben für die Gruppenverfolgung ist auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten (hier: für die Verfolgung von Sunniten durch nichtstaatliche Akteure im Irak).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 11.08

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 51.07 vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, GG, EMRK, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts durch Einschränkung der Religionsfreiheit in China, Schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG durch Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit
Stichwort:Genfer Konventionen
Leitsatz:1. Auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG führt nicht jede Einschränkung der Religionsfreiheit zu einer Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts. Ob eine Maßnahme an die Religion als Verfolgungsgrund anknüpft, ergibt sich aus Art. 10 der Richtlinie; Art. 9 der Richtlinie ist dagegen zu entnehmen, welches Rechtsgut in welchem Ausmaß geschützt ist.

2. Ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit stellt eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen hierunter auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit fallen, stellt eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage dar, die letztlich vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu klären ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 51.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 50.07 vom 26.02.2009

Rechtsgebiete:Richtlinie 2004/83/EG, AsylVfG
Schlagworte:Entzug der Staatsangehörigkeit als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte i.S.d. sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG), Berücksichtigung der individuellen Lage und der persönlichen Umstände eines Betroffenen für die Beurteilung der Schwere einer durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsgutverletzung i.R.d. Qualifikationsrichtlinie, De-jure-Staatenloser als Staatenloser i.S.v. § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), Anforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Staatenlosen nach § 3 Abs. 1 AsylVfG
Stichwort:Genfer Konventionen
Leitsatz:1. Der Entzug der Staatsangehörigkeit kann eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) darstellen.

2. Bei der Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsgutverletzung sind nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen.

3. Staatenloser im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG ist eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, d.h. ein De-jure-Staatenloser. Bei De-facto-Staatenlosen ist eine drohende Verfolgung deshalb in Bezug auf den Staat ihrer De-jure-Staatsangehörigkeit zu prüfen.

4. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Staatenlosen nach § 3 Abs. 1 AsylVfG muss nicht rechtmäßig sein. Es genügt, wenn der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, in dem Land also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 50.07


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