JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Genfer Konvention
| Rechtsgebiete: | AufenthG, GFK, EFA |
| Schlagworte: | Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis, Auflage, Ausländer, Ausländerrecht, Europäisches Fürsorgeabkommen, Flüchtling, Freizügigkeit, Fürsorge, Fürsorgeabkommen, Fürsorgeleistung, Genfer Konvention, Gleichbehandlung, räumliche Beschränkung, Residenzpflicht, Sozialhilfe, Sozialleistung, Wohnort, wohnsitzbeschränkende Auflage, Wohnsitzauflage |
| Stichwort: | Genfer Konvention |
| Leitsatz: | Die einem anerkannten Flüchtling allein wegen des Bezugs von Fürsorgeleistungen erteilte Auflage, nur in einem bestimmten Bundesland seinen Wohnsitz zu nehmen, verstößt gegen Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens und gegen Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10492/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, Genfer Konvention |
| Schlagworte: | Asylanerkennung, Widerruf, Genfer Konvention, Kosovo |
| Stichwort: | Genfer Konvention |
| Leitsatz: | 1. Der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stimmt auf der Grundlage der Interpretation, die er durch die obergerichtliche Rechtsprechung erfährt, mit dem Inhalt der "Beendigungsklausel" des Art. 1 C Ziffer 5 Genfer Konvention überein. 2. Albanische Volkszugehörige sind im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -). 3. Auf Grund dieser Prognose ist von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse im Kosovo und damit von einem "Wegfall der Umstände" im Sinne des Art. 1 C Ziffer 5 Genfer Konvention auszugehen. Dass die Veränderung durch den Vollzug der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10.06.1999 begründet und durch die Übergangsverwaltung der UNMIK und die NATO-Sicherheitstruppe - KFOR - gewährleistet wird, ist dabei unerheblich. 4. Unter Zugrundelegung des Schutzzwecks des Art. 1 C Ziffer 5 Genfer Konvention, wonach internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden soll, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist, muss der "Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt", nicht notwendig gerade durch die "Regierung" des Heimatlandes gewährt werden; es genügt vielmehr, wenn dieser Schutz auf Grund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, A 6 S 219/04 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, GK |
| Schlagworte: | Ausländerrecht, Asylrecht, Genfer Konvention, Terrorismusbekämpfungsgesetz, Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, politisch Verfolgte, Flüchtlingsbegriff, Ausschlussgründe, schwerwiegende Gründe, schweres Verbrechen, nichtpolitisches Verbrechen, Ziele der Vereinten Nationen, terroristische Vereinigung, Sicherheitsrat, Resolution 1373 (2001), Gefahrenabwehr, Schutzunwürdigkeit, Opfergrenze, verfassungsimmanente Schranken, widerlegbare Vermutung, Darlegungslast, Prognosemaßstab |
| Stichwort: | Genfer Konvention |
| Leitsatz: | Zum Begriff des schweren nichtpolitischen Verbrechens i.S.v. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Zum Begriff der den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen i.S.v. § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Der Ausschluss von Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG setzt über das betreffende Verhalten hinaus voraus, dass von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben. Dafür sprechen allerdings regelmäßig frühere Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung, es sei denn, der Ausländer kann glaubhaft machen, sich endgültig aus diesem Umfeld gelöst zu haben. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10089/02 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, StGB, StPO |
| Schlagworte: | unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Genfer Konvention, kurzfristige Freiheitsstrafe |
| Stichwort: | Genfer Konvention |
| Leitsatz: | 1. Zum persönlichen Strafaufhebungsgrund aus Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 i.V.m. § 92 Abs. 4 AuslG berufen. 2. Die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe kann nicht damit begründet werden, dass es dem Angeklagten aus rein praktischen Gründen nicht möglich wäre, eine etwaige Geldstrafe zu begleichen . |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 706/02 | |
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