JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Genfer Flüchtlingskonvention
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AufenthV, Genfer Flüchtlingskonvention, HeimatlAuslG |
| Schlagworte: | allgemeines Ausländerrecht, Aufenthaltsdauer, Geltungsdauer, Genfer Flüchtlingskonvention, Günstigkeitsprinzip, heimatlose Ausländer, Reiseausweis |
| Stichwort: | Genfer Flüchtlingskonvention |
| Leitsatz: | In Verfahren, die durch das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HeimatlAuslG) nicht abschließend geregelt sind, kann das allgemeine Ausländerrecht ergänzend Anwendung finden. Da heimatlose Ausländer gemäß § 12 HeimatlAuslG keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, kann ihnen entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 AufenthV ein Reiseausweis mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 A 2117/08.Z | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, GFK, EGRL 04/83, AufenthG, AuslRÄndG 2007 |
| Schlagworte: | Widerruf Flüchtlingseigenschaft, Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Qualifikationsrichtlinie, Genfer Flüchtlingskonvention, Kosovoalbaner, Kosovo, Albanien |
| Stichwort: | Genfer Flüchtlingskonvention |
| Leitsatz: | 1. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer aufgrund einer Vorverfolgung getroffenen Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG haben sich durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) dem Ansatz nach nicht geändert. Für die Frage der Rückkehrprognose im Einzelfall ist jedoch § 60 Abs. 1 AufenthG n. F. zugrunde zu legen. 2. § 73 Abs. 1 AsylVfG ist wie bisher in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention auszulegen und anzuwenden; die Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat insoweit klarstellende Bedeutung. Aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 6 S 740/05 | |
| Rechtsgebiete: | StAG, Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit |
| Schlagworte: | Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit als Einbürgerungsvoraussetzung, Entlassungsverweigerung, regelmäßige, Entlassungsbedingungen, unzumutbare, Ermessenseinbürgerung, Folgenbeseitigungs- bzw. Herstellungsanspruch, Kosovo-Albaner, Genfer Flüchtlingskonvention, Reiseausweis nach Art. 28 -, Mehrstaatigkeit, Hinnahme von Mehrstaatigkeit, Reiseausweis nach Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention, Serbien, Wehrpflicht als Entlassungshindernis, unzumutbare Entlassungsbedingungen |
| Stichwort: | Genfer Flüchtlingskonvention |
| Leitsatz: | 1. Von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) ist jedenfalls nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abzusehen, wenn der Herkunftsstaat zwar nicht allen Staatsangehörigen, aber doch einer großen, nach der Volkszugehörigkeit bestimmten Personengruppe die Entlassung regelmäßig verweigert. 2. Hat nach der Erkenntnislage ein Angehöriger der Personengruppe, der durch eine nach ethnischen Kriterien diskriminierenden Entlassungspraxis betroffen ist, keine Möglichkeit, seine reguläre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auf legale Weise, insbesondere ohne Bestechung, und in zumutbarer Zeit zu erreichen, ist ihm auch kein Entlassungsantrag abzuverlangen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 3.06 | |
| Rechtsgebiete: | GFK, Anhang zur GFK, StlÜbK WVRK, AufenthG, AuslG |
| Schlagworte: | Rechtmäßiger Aufenthalt, Ausweisung, Duldung, Flüchtling, Genfer Flüchtlingskonvention, Konventionspass, Konventions-Reiseausweis, öffentliche Ordnung, ordre public-Vorbehalt, PKK, Reiseausweis, Sperrwirkung, öffentliche Sicherheit, Terrorismus |
| Stichwort: | Genfer Flüchtlingskonvention |
| Leitsatz: | Die Ausländerbehörde kann einem anerkannten Flüchtling auch dann nach ihrem Ermessen einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK ausstellen, wenn sein Aufenthalt nach bestandskräftiger Ausweisung nur geduldet wird. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht dem nicht entgegen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 36.04 | |
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