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JuraForum.deUrteileSchlagwörterGGenfer Flüchtlingskonvention 

Genfer Flüchtlingskonvention

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 A 2117/08.Z vom 27.02.2009

In Verfahren, die durch das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HeimatlAuslG) nicht abschließend geregelt sind, kann das allgemeine Ausländerrecht ergänzend Anwendung finden.

Da heimatlose Ausländer gemäß § 12 HeimatlAuslG keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, kann ihnen entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 AufenthV ein Reiseausweis mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 6 S 740/05 vom 22.10.2007

1. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer aufgrund einer Vorverfolgung getroffenen Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG haben sich durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) dem Ansatz nach nicht geändert. Für die Frage der Rückkehrprognose im Einzelfall ist jedoch § 60 Abs. 1 AufenthG n. F. zugrunde zu legen.

2. § 73 Abs. 1 AsylVfG ist wie bisher in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention auszulegen und anzuwenden; die Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat insoweit klarstellende Bedeutung. Aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 3.06 vom 03.05.2007

1. Von dem Einbürgerungserfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) ist jedenfalls nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abzusehen, wenn der Herkunftsstaat zwar nicht allen Staatsangehörigen, aber doch einer großen, nach der Volkszugehörigkeit bestimmten Personengruppe die Entlassung regelmäßig verweigert.

2. Hat nach der Erkenntnislage ein Angehöriger der Personengruppe, der durch eine nach ethnischen Kriterien diskriminierenden Entlassungspraxis betroffen ist, keine Möglichkeit, seine reguläre Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auf legale Weise, insbesondere ohne Bestechung, und in zumutbarer Zeit zu erreichen, ist ihm auch kein Entlassungsantrag abzuverlangen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 36.04 vom 13.12.2005

Die Ausländerbehörde kann einem anerkannten Flüchtling auch dann nach ihrem Ermessen einen Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK ausstellen, wenn sein Aufenthalt nach bestandskräftiger Ausweisung nur geduldet wird. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht dem nicht entgegen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 21.04 vom 01.11.2005

1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK.

2. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt.

3. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen.

4. § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung.

OVG-BREMEN – Urteil, 1 A 196/04 vom 31.05.2005

1. Art. 34 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, soweit er ein Wohlwollensgebot enthält, das auf das Ermessen der Einbürgerungsbehörden bei der Bemessung der Gebühren einwirkt, unmittelbar anwendbar.

2. Dem Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist jedenfalls dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Einbürgerungsgebühren nicht über die Deckung des Kostenaufwandes hinausgehen und im Bedarfsfall so weit ermäßigt werden, dass sie auch für finanziell schlecht gestellte Flüchtlinge kein Hindernis für die Einbürgerung darstellen. Eine weitergehende zusätzliche Gebührenermäßigung allein im Hinblick auf den Flüchtlingsstatus des Einbürgerungsbewerbers verlangt das Wohlwollensgebot nicht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 1.03 vom 17.03.2004

1. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG begründet einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK.

2. Beantragt ein nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannter Flüchtling einen Konventions-Reiseausweis und ergeben sich aufgrund neuer Tatsachen oder des Fehlens von geeigneten Dokumenten ernsthafte Zweifel an seiner Identität, so kann die Ausländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen, soweit dies dem Flüchtling zumutbar ist.

3. Unterbleibt in einem solchen Fall eine zumutbare Mitwirkung oder ist sie unzureichend und lässt sich die Identität auch nicht auf andere Weise klären, so darf die Ausländerbehörde die Ausstellung des Reiseausweises ablehnen.

4. Ist eine Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht möglich, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In diesem Fall kann der Vermerk angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen.

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