Die Zweite BSE-Schutzverordnung vom 21. März 1998 (BGBl S. 565) ist nichtig. Das generelle Tötungsgebot nach § 2 dieser Verordnung ist nicht durch die Ermächtigungsgrundlagen in § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 24 Abs. 1 und 2 TierSG gedeckt.
Für die Annahme des Ansteckungsverdachtes im Sinne des § 24 Abs. 1 TierSG bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Tiere typischerweise oder in erheblichem Umfang den Ansteckungsstoff - hier das BSE auslösende Tiermehl - aufgenommen haben.
Für die Anordnung der ausnahmslosen Tötung einer Tiergruppe nach § 24 Abs. 2 TierSG ist der Nachweis eines tatsächlichen - nicht nur potenziellen - Infektionsherdes notwendig.
Urteil des 3. Senats vom 15. Februar 2001 - BVerwG 3 C 9.00 -
I. VG Stuttgart vom 17.04.1998 - Az.: VG 4 K 4302/97 -
II. VGH Baden-Württemberg vom 07.12.1999 - Az.: VGH 10 S 2690/98 -