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Generalvollmacht

Entscheidungen der Gerichte

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 7 TaBV 3/08 vom 21.11.2008

1. Ficht ein Arbeitnehmer namens und in Vollmacht seines Arbeitgebers die Wahl des Betriebsrats gemäß § 19 BetrVG an, so ist die materiell-rechtlich wirkende Verfahrensfrist von zwei Wochen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch dann gewahrt, wenn erst nach ihrem Ablauf eine vom Arbeitgeber ausgestellte oder auf ihn zurückreichende schriftliche Vollmacht bei Gericht eingereicht wird. Für eine teleologische Reduktion der in § 89 Abs. 1 ZPO bestimmten Rechtsfolge der Rückwirkung der nachträglich eingereichten Vollmacht (von Amts wegen zu prüfende Prozesshandlungsvoraussetzung, § 88 Abs. 2 ZPO) auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung (hier: Einreichung des Anfechtungsantrags beim Arbeitsgericht) besteht keine so genannte Ausnahmelücke. Die Rückwirkung ist mit dem Normzweck der Anfechtungsfrist vereinbar (anderer Ansicht für die strukturell vergleichbare Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG, BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003-6 P 11/03-NZA-RR 2004, 389ff, zu II 2 c der Gründe).

2. Ist eine Tarifnorm (hier: inkorporierte -unlesbare- Tarifkarte als Tarifnorm im Rahmen eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit.b) nach Ausschöpfung aller Auslegungskriterien nicht justiziabel, so findet sie keine Anwendung (BAG, Urteil vom 26.04.1966-1 AZR 242/65-AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung, zu II 6 b der Gründe). Haben die Tarifvertragsparteien für diesen Fall ein die Regelungslücke schließendes Verfahren verabredet, so bestimmt sich die Zuordnung von Betriebsteilen nach diesem tarifautonomen modus procedendi. Andernfalls ist auf die gesetzliche Grundlage des § 4 BetrVG zurückzugreifen.

LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 9 TaBV 14/07 vom 16.06.2008

1) § 5 Abs. 3 BetrVG stellt dabei in keiner Stelle auf die persönliche Entwicklung eines Arbeitnehmers ab und seine Kenntnisse und Erfahrungen, die er aufgrund politischer oder anderer Aufgabenwahrnehmung erlangt hat. Ebenso wenig ist maßgeblich, wie der Arbeitgeber seine Betriebsratsmitglieder sieht ("auf gleicher Augenhöhe"). Für die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung regelt § 5 Abs. 3 BetrVG, ergänzt durch die Hilfskriterien des Abs. 4, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines leitenden Angestellten abschließend.

2) Zu den Voraussetzungen einer Wahlbeeinflussung nach § 20 BetrVG und Abgrenzung zu zulässiger Wahlwerbung

3) zu § 2 Abs. 5 WO: hinreichende Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer über die Wahlvorschriften

4) Die rein abstrakte und hypothetische Möglichkeit einer Verletzung einer Wahlvorschrift löst die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nicht aus. Erforderlich ist, dass die Antragsteller in ihrem Antrag einen Sachverhalt darlegen, der möglicherweise die Ungültigkeit der durchgeführten Wahl begründen kann, der also nicht schon auf den ersten Blick erkennbar ganz unerheblich ist. Der Sachverhalt muss Anlass zur Ansicht geben können, es sei bei der Wahl gegen Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts verstoßen worden.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 91/08 vom 13.05.2008

Die Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Einzelrichter ist auch in Unterbringungssachen nicht ausgeschlossen; sie kann nicht zum Gegenstand eines Rechtsmittelangriffs gemacht werden (Fortführung von Senat, Beschluss vom 17. März 2008 - 1 W 45/08; entgegen OLG Rostock, MDR 2008, 103).

LAG-BREMEN – Beschluss, 1 TaBVGa 3/08 vom 15.04.2008

Zum Anspruch auf Unterlassung betriebsändernder Maßnahmen bis Abschluss eines Interessenausgleichs.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 6.07 vom 10.01.2008

Die dem Vorstand des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf unterstehenden Geschäftsbereiche sind keine Betriebseinheiten im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 5.07 vom 10.01.2008

1. Der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal bleibt zur Beteiligung in Personalangelegenheiten eines Arbeitnehmers des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf berufen, der zum Geschäftsführer einer vom Klinikum gegründeten GmbH bestellt wird.

2. Eine solche GmbH ist keine Betriebseinheit des Klinikums im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 4.07 vom 10.01.2008

1. Die Zentren des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf sind selbstständige Betriebseinheiten im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.

2. Eine Vollmacht, welche den Kaufmännischen Leiter eines Zentrums des Klinikums zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen in Angelegenheiten des Zentrums bis zu einem Betrag von 500 000 ¤ berechtigt, ist keine Generalvollmacht im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.

BAG – Urteil, 6 AZR 145/07 vom 13.12.2007

1. Wird die Kündigungserklärung für den Arbeitgeber von einem Vertreter mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB die Gesamtumstände. Der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille muss in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden haben.

2. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist, gilt auch bei einer Abmahnung, die in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wird.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 7 U 77/07 vom 04.12.2007

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Durchgriffshaftung von GmbH Gesellschaftern, nach denen deren persönliche Haftung in Betracht kommt, wenn die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist, kommen auch dann zur Anwendung, wenn jemand als faktischer Geschäftsführer einer GmbH einen Strohmann eingesetzt und keine ordnungsgemäße Buchführung veranlasst bzw. vorgenommen hat.

LAG-HAMM – Beschluss, 10 TaBV 81/07 vom 09.11.2007

Der unmittelbar dem Vorstand einer Bank unterstellte Leiter der Revisionsabteilung kann je nach den Umständen - hier: Prokuraerteilung und Mitgliedschaft in der erweiterten

Geschäftsleitung - leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG sein.

OLG-CELLE – Urteil, 9 U 67/07 vom 17.10.2007

1. Es ist (ungeschriebene) Voraussetzung für eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG a. F., dass diese Rechtsfolge nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes gegen die Anzeigeobliegenheit steht.

2. Bei der danach erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, inwieweit die Interessen des Versicherers ernsthaft beeinträchtigt sind, in welchem Umfang den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft und welches Gewicht für diesen die Entziehung der Versicherungsleistung hat.

3. Als erheblicher Verschuldensvorwurf bei dem Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheit ist es anzusehen, wenn zwar eine Anzeige erfolgt, diese aber den wahren Sachverhalt der Veräußerung verschweigt und stattdessen den Eindruck erweckt, Änderungen seien nur hinsichtlich des Vertragsverhältnisses zum bisherigen Versicherungsnehmer eingetreten.

4. Für die bei der Abwägung zu berücksichtigenden Interessen des Versicherers kommt es entscheidend darauf an, ob dieser aufgrund der unterlassenen Veräußerungsanzeige nicht in der Lage war, in eine Prüfung einzutreten, ob er den Vertrag mit dem Erwerber fortsetzen will und ihm Umstände, die sein Risiko aufgrund des Eintritts des Veräußerers erhöhen, verborgen geblieben sind.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 4 BV 06.2954 vom 22.06.2007

Die grundsätzliche Vermutung, dass eine Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung vorgehalten wird, wird ohne das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände allein durch einen ganzjährigen Leerstand nicht widerlegt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 PA 49/07 vom 20.06.2007

Den nach § 21 Abs. 1 der Satzung der niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung für die Erstattung von Versorgungsbeiträgen notwendigen Antrag kann nur das frühere Mitglied des Versorgungswerks, nicht aber der Insolvenzverwalter stellen.

OLG-DRESDEN – Urteil, 12 U 83/06 vom 18.04.2007

Es ist Frage des konkreten Einzelfalls, ob aufgrund des auch im Wege der Vertragsauslegung zu ermittelnden Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien die in einem Zeichnungsschein vorgesehene Vollmacht einerseits und eine umfassende Treuhändervollmacht andererseits ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 26.05 vom 07.03.2007

1. Ob eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG gewesen war, beurteilt sich in erster Linie nach faktischen Kriterien.

2. Ein Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes liegt vor, wenn es als funktional zusammenhängende Sachgesamtheit ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit aufweist.

3. Der Ausschluss der Restitution nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 8 Bf 350/06.PVL vom 26.02.2007

1.) Unterzeichnet in zwei ähnlichen Verfahren zwischen denselben Beteiligten ein Rechtsanwalt unbemerkt dieselbe Beschwerdebegründung eines der Verfahren zweimal, und wird daraufhin in dem anderen Verfahren die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt, ist die Säumnis nicht unverschuldet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

2.) Wird die Beschwerdebegründungsfrist, die bei zwei parallel anhängigen aber getrennten Verfahren zwischen denselben Beteiligten am selben Tage abläuft, bei einem der Verfahren wegen zweimaligen Versandes der einen der beiden Beschwerdebegründungen versäumt, ist ein fehlendes Verschulden des Anwaltes nicht glaubhaft gemacht, wenn er nicht vorträgt, dass er durch geeignete Anweisungen sichergestellt hat, dass für jede dieser Begründungsfristen der Fristablauf im Fristenkalender unterscheidbar notiert worden ist. Außerdem muss er glaubhaft machen, dass die Löschung jeder der Fristen erst anhand der per Fax konkret übermittelten Schriftsätze vorgenommen werden darf, der Fehler im Einzelfall auf dem Versehen einer Hilfskraft beruht hat.

OLG-DRESDEN – Urteil, 8 U 1997/06 vom 21.02.2007

Veranlasst eine "Finanz-GmbH" einen unaufgefordert zuhause wegen Versicherungsangelegenheiten angesprochenen Kunden, eine Kapitallebensversicherung zu kündigen und mit den frei werdenden Mitteln ein langfristiges, ungesichertes Darlehen ("Kapitalanleihe") an eine Immobilienverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft zu geben, schuldet sie als Anlagevermittlerin ungefragt Aufklärung darüber, dass ihr Geschäftsführer auch die Geschäfte der Darlehensnehmerin führt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 397/04 vom 22.01.2007

1. Als Wert für die Beurkundung einer im Außenverhältnis unbeschränkten, mit Erteilung wirksamen Generalvollmacht für alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten, für die eine Stellvertretung zulässig ist, mit der Anweisung an den Bevollmächtigten, davon nur im Vorsorgefall Gebrauch zu machen, ist das Aktivvermögen des Vollmachtgebers ohne Abschlag anzusetzen.

2. Die mit der Generalvollmacht zusammen beurkundete Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind einseitige Erklärungen gemäß § 36 Abs.1 KostO und gegenstandsgleich im Sinn von § 44 Abs.1 Satz 2 KostO. Sie haben keinen vermögensrechtlichen Gegenstand und ihr Wert beträgt grundsätzlich 3.000,00 ¤.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 8 Bf 119/05.PVL vom 10.01.2007

Wegen der Erteilung einer Generalvollmacht an einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird die Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 Nr 1 bis 27, Abs. 3 HmbPersVG) nur dann durch § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG ausgeschlossen, wenn die Generalvollmacht für eine selbständige Betriebseinheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, erteilt wird. Eine solche Generalvollmacht muss sich auf einen derart verselbständigten Teil der juristischen Person des öffentlichen Rechts beziehen, dass dort weitgehende selbständige unternehmerische Entscheidungen getroffen werden. Innere und äußere Befugnis aus der Vollmacht müssen sich weitgehend decken, § 5 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 343/06 vom 14.11.2006

Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die Betreuungsakten nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist. Ein Betreuer, dem nicht sämtliche Aufgabenkreise übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.

BAG – Urteil, 6 AZR 82/06 vom 20.09.2006

1. § 174 BGB findet auch im öffentlichen Dienst Anwendung.

2. Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Zurückweisung nach § 174 BGB aus.

3. Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Falle der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht.

4. Der Stellvertreter des Geschäftsführers eines Staatsbetriebes iSv. § 26 SäHO ist kein organschaftlicher Vertreter, der seine Stellung aus einer auf Gesetz beruhenden Satzung herleitet.

5. Dass die Person des Vertreters aus dem Kündigungsschreiben wegen Unleserlichkeit der Unterschrift und fehlender Angabe des Namens in lesbarer Form nicht erkennbar ist, steht dem Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB nicht entgegen.

BFH – Urteil, IX R 52/04 vom 24.08.2006

Die personelle Verflechtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer GmbH ist auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GbR, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, zwar von der GbR nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der GmbH aber bewirken kann, dass auf Seiten der GmbH nicht er selbst als deren Vertreter auftritt.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 W 101/06 vom 22.08.2006

Hat ein Wohnungseigentümer den Anspruch auf Zustimmung zu einer der Teilungserklärung entsprechenden Umgestaltung einer ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche des gemeinschaftlichen Eigentums verwirkt, ist sein Sonderrechtsnachfolger an die entstandene Rechtslage gebunden, auch wenn die Verwirkung nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 10.05 vom 22.03.2006

1. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein ist Dienststellenleiter nach § 8 Abs. 5 Satz 1 MBG SH.

2. Streiten Dienststelle und Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren darüber, ob eine bestimmte Beschäftigte leitende Angestellte nach § 84 Abs. 1 MBG SH ist, so ist diese Beschäftigte nicht am Verfahren zu beteiligen.

3. Ein Beschäftigter ist leitender Angestellter im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBG SH, wenn er nach Dienststellung und Dienstvertrag durch die Wahrnehmung von Schlüsselaufgaben kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens ausübt, er dabei eigenen Entscheidungsspielraum hat und die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben seine Tätigkeit prägt.

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 1891/05 vom 09.03.2006

Ist der für eine Wohnungsbaugenossenschaft tätige und mit Gesamtprokura versehene Leiter des Personal-, Finanz- und Rechnungswesens nach dem Arbeitsvertrag allein zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern unterhalb der Sachbearbeiterebene (vornehmlich Aushilfs- und Reinigungskräfte der Wohnungsverwaltung) berechtigt, so wird die Stellung des Angestellten weder durch die so beschränkte Personalkompetenz geprägt, noch kann aus einer vom Vorstand wiederholt hingenommenen Kompetenzüberschreitung eine stillschweigende Beförderung zum leitenden Angestellten iSd § 14 Abs. 2 KSchG hergeleitet werden.

LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 36/05 vom 30.01.2006

1. Einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter ist in massearmen Insolvenzverfahren zur Rechtsverteidigung in einem Arbeitsgerichtsprozess Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts jedenfalls dann zu gewähren, wenn er selbst kein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist und entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder - wie hier - der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2. Ist letzteres der Fall, so kommt es auf die Frage, ob die Beiordnung erforderlich ist, grundsätzlich nicht an. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren darf nach § 11a Abs. 2 ArbGG die Beiordnung nur unterbleiben, wenn sie entweder aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 121/05 vom 11.11.2005

1. Schließt ein Betriebsstättenleiter einer Klinik mit dem örtlichen Betriebsrat Betriebsvereinbarungen ab, schließt er Arbeitsverträge ab und spricht er Kündigungen, Versetzungen und Abmahnungen aus und geschieht dies über einen langen Zeitraum hinweg, ohne dass der Arbeitgeber dies beanstandet, so ist von einer schlüssig erteilten Vollmacht in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten in Bezug auf die Betriebsstätte auszugehen und nicht nur von einer Rechtsscheinvollmacht.

2. In einem solchen Fall kann sich der Arbeitgeber nicht auf den Mangel der Vollmacht berufen, wenn der Betriebsstättenleiter mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern Zulagenvereinbarungen abschließt. Auf den Guten Glauben der Vertragspartner kommt es nicht an.

3. Für die Tatsachen, die den Missbrauch der Vollmacht, insbesondere ein kollusives Zusammenwirken des Vertreters mit dem Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen begründen sollen, trägt der vertretene Arbeitgeber die Beweislast.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 188/05 vom 26.10.2005

1. Ein bindender Verweisungsbeschluss bewirkt im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren, dass hinsichtlich der Parteien, die von der Bindungswirkung betroffen sind, ein anderes Gericht als dasjenige, an das bindend verwiesen worden ist, nicht mehr bestimmt werden kann.

2. Ist die Bestimmung dieses Gerichts für die hinzukommende Partei nicht zumutbar, kann auch ein gemeinsam zuständiges Gericht nicht (mehr) bestimmt werden.

BGH – Beschluss, III ZR 416/04 vom 28.07.2005

a) Auf Verwahrungsanweisungen, die nach § 54a Abs. 4 BeurkG der Schriftform bedürfen, sind die §§ 125, 126 BGB nicht anwendbar.

b) Im Haftpflichtprozeß hat der Notar die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens bei der Abwicklung eines Verwahrungsgeschäfts nachzuweisen, wenn er sich nicht auf eine schriftliche Weisung des maßgebenden Beteiligten stützen kann und geltend macht, er habe dessen anderweit geäußerten Willen beachtet.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 107/04 vom 24.03.2005

1. Die Freiheit des Willensentschlusses des Testierenden beinhaltet seinem Sinn nach auch die insoweit erforderliche Unabhängigkeit des Erblassers von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter.

2. Zur Frage, inwieweit der Tatrichter ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit auf die Beachtung medizinischer Detailfragen zu überprüfen hat und zur Berücksichtigung entsprechenden Vortrags in der Rechtsbeschwerdeinstanz.

3. Zur Frage, ob die Erbeinsetzung des von der Erblasserin eingesetzten Generalbevollmächtigten gegen die guten Sitten verstößt, wenn dieser in Ausübung seiner Vollmacht anderen Verwandten den Umgang mit der kranken Erblasserin untersagt hat.

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