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Generalprävention
Nachfolgend finden Sie Entscheidungen der Gerichte zum Thema Generalprävention:Insgesamt sind 16 Entscheidungen zum Begriff - Generalprävention - im Volltext in unserer Datenbank vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:
| Gericht: | NIEDERSAECHSISCHES-OVG |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 11 ME 110/09 |
| Verkündungsdatum: | 20.05.2009 |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK, GG, StGB |
| Leitsatz: | Dem Ausländer steht ein Anspruch auf Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen im Bundesgebiet durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (hier verneint). |
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| Gericht: | BAYERISCHER-VGH |
| Entscheidung, AZ: | Urteil, 16a D 06.2662 |
| Verkündungsdatum: | 05.03.2008 |
| Rechtsgebiete: | BayBG, StGB, BayDO |
| Leitsatz: | Gegen einen Polizeibeamten im Rang eines Kriminalhauptkommissars, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Kenntnisse und Möglichkeiten planmäßig und zielgerichtet in mehreren, sich über beinahe sechs Wochen hinweg verteilenden Einzelaktionen und unter Beteiligung von zwei in der Verkehrsüberwachung eingesetzten Beamten jeweils anderer Dienststellen die rechtswidrige Nichtverfolgung eines gegen eine prominente Person wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr durchzuführenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens erreicht, um dieser Person Unannehmlichkeiten zu ersparen, und zu diesem Zweck eine Urkundenfälschung im Amt begeht, ist die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu verhängen, auch wenn der Beamte keine persönlichen Vorteile erstrebt oder erlangt hat und bei seiner bisherigen Tätigkeit gut beurteilt worden ist. |
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| Gericht: | OVG-SACHSEN-ANHALT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 2 M 368/06 |
| Verkündungsdatum: | 14.02.2007 |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Leitsatz: | Zu den Anforderungen für einen Sofortvollzug einer Ausweisungsverfügung. |
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| Gericht: | OVG-SACHSEN-ANHALT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 2 M 234/06 |
| Verkündungsdatum: | 18.10.2006 |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Leitsatz: | 1. Der strafbewehrte Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen kann einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellen. Allerdings kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne dieser Bestimmungen zu bewerten ist und zwar auch dann, wenn keine Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit erfolgt ist Das Verbleiben eines Ausländers im Bundesgebiet trotz vollziehbarer Ausreisepflicht für die Dauer von 13 Tagen nach Ablauf der Ausreisefrist ist noch als geringfügig anzusehen. 2. Bei den "persönlichen Bindungen" im Sinne von § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG dürfen auch solche Bindungen nicht vernachlässigt werden, die nicht unter verfassungsrechtlichem Schutz stehen. Insbesondere die nichteheliche Lebensgemeinschaft und das Verlöbnis sind in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, auch wenn beide Bindungen nicht dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) unterfallen und ihnen deshalb in der Regel geringeres Gewicht zukommt als dem Bestehen einer familiären oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft. 3. Der Aufenthalt während der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ist auch dann rechtmäßig im Sinne von § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, wenn der Aufenthaltstitel nicht verlängert wird. Er wird nach Ablehnung des Verlängerungsantrags nicht nachträglich rechtswidrig. 4. Für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzugs muss mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397). Der mit generalpräventiven Gründen begründete Sofortvollzug einer Ausweisung wird in der Regel nur bei Straftaten von erheblichem Gewicht in Betracht kommen. |
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| Gericht: | BVERWG |
| Entscheidung, AZ: | Urteil, BVerwG 1 C 5.04 |
| Verkündungsdatum: | 06.10.2005 |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AufenthG, Richtlinie 64/221/EWG, Assoziationsrat EWG-Türkei |
| Leitsatz: | 1. Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig, wenn die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG - hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - nicht eingehalten werden (im Anschluss an das Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). 2. Auch eine längere Strafhaft berührt die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, Cetinkaya, und Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 -, Aydinli). 3. Das Gemeinschaftsrecht lässt eine Ausweisung ausnahmslos nur aus spezialpräventiven Gründen zu, d.h. zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von dem einzelnen Ausländer persönlich ausgehen, nicht aber - tragend oder auch nur mittragend - zur (generalpräventiven) Abschreckung anderer Ausländer. |
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| Gericht: | VGH-BADEN-WUERTTEMBERG |
| Entscheidung, AZ: | Urteil, 11 S 2599/04 |
| Verkündungsdatum: | 16.03.2005 |
| Rechtsgebiete: | EMRK, AuslG, AufenthG |
| Leitsatz: | 1. Eine - tatbezogene - Ausnahme von der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (entspricht § 54 Nr. 3 AufenthG) kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig davon bestehenden - generalpräventiven Ausweisungszwecke der Vorschrift nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 - InfAuslR 2002, 72 zur Ausnahmeprüfung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). 2. Der generalpräventive Ausweisungszweck des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kommt auch gegenüber Nebentätern (Anstifter, Gehilfen) zum Tragen, weil die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis gerade auch das Rekrutierungsmilieu von Drogenstraftaten und damit den "Randbereich" der organisierten Drogenkriminalität erfassen soll. |
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| Gericht: | VGH-BADEN-WUERTTEMBERG |
| Entscheidung, AZ: | Urteil, 11 S 2885/04 |
| Verkündungsdatum: | 16.03.2005 |
| Rechtsgebiete: | GG, EMRK, VwGO, AuslG, AufenthG |
| Leitsatz: | 1. Das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf familiäres Zusammenleben verschafft Ehegatten/minderjährigen Kindern im Ausweisungsverfahren des Ehemannes/Vaters dann nicht die für die Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis, wenn die Ausweisung aufgrund der fortbestehenden Asylberechtigung sämtlicher Familienangehöriger im Bundesgebiet weder eine dauerhafte noch eine zeitweilige Trennung der Familie zur Folge hat. 2. Eine Abweichung von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG (entspricht § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig davon bestehenden - generalpräventiven Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG (entspricht § 53 AufenthG) nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002, 72). 3. Auch bei Asylberechtigten, die auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden, können die spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die mit der Ausweisung einhergehenden aufenthaltsrechtlichen Folgen in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen. 4. Bei Asylberechtigten, die aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, dass sie auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden (können) und sich der Eingriff in das Familienleben daher jedenfalls als geringfügig darstellt. |
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| Gericht: | HESSISCHER-VGH |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 9 UZ 153/04 |
| Verkündungsdatum: | 03.12.2004 |
| Rechtsgebiete: | AuslG, Europa-Mittelmeer-Abkommen EG-Marokko |
| Leitsatz: | Aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko vom 26. Februar 1996 lässt sich grundsätzlich kein über die Bestimmungen des Ausländergesetzes hinausgehender Schutz vor einer Ausweisung herleiten. |
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| Gericht: | OLG-FRANKFURT |
| Entscheidung, AZ: | Beschluss, 6 W 161/04 |
| Verkündungsdatum: | 18.10.2004 |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Generalpräventive Erwägungen können bei der Streitwertfestsetzung im Einzelfall, auch wenn dieser den Handel mit Markenplagiaten betrifft, keine Rolle spielen. |
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| Gericht: | BVERWG |
| Entscheidung, AZ: | Urteil, BVerwG 1 C 25.03 |
| Verkündungsdatum: | 31.08.2004 |
| Rechtsgebiete: | AuslG, EMRK |
| Leitsatz: | Der Tatbestand der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. |
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