JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Generalprävention
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK, GG, StGB |
| Schlagworte: | Abschiebung, Aufenthaltserlaubnis, Ausreise, zumutbar, Ausweisung, Duldung, Ehegatte, Familiäre Bindungen, Familiäre Lebensgemeinschaft, Generalprävention, Heroinhandel, Kleinkind, Spezialprävention, Verhältnismäßigkeit, Wiederholungsgefahr |
| Stichwort: | Generalprävention |
| Leitsatz: | Dem Ausländer steht ein Anspruch auf Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen im Bundesgebiet durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (hier verneint). |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 110/09 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Schlagworte: | Ausweisung, Generalprävention, Interesse, besonderes öffentliches, Sofortvollzug |
| Stichwort: | Generalprävention |
| Leitsatz: | Zu den Anforderungen für einen Sofortvollzug einer Ausweisungsverfügung. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 368/06 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Ausweisung, Geringfügigkeit, Rechtsverstoß, Ermessen, Bestimmung, aufenthaltsrechtliche, Bindung, persönliche, Lebensgemeinschaft, nichteheliche Aufenthalt, rechtmäßiger, Dauer, Sofortvollzug, Generalprävention |
| Stichwort: | Generalprävention |
| Leitsatz: | 1. Der strafbewehrte Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen kann einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellen. Allerdings kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig im Sinne dieser Bestimmungen zu bewerten ist und zwar auch dann, wenn keine Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit erfolgt ist Das Verbleiben eines Ausländers im Bundesgebiet trotz vollziehbarer Ausreisepflicht für die Dauer von 13 Tagen nach Ablauf der Ausreisefrist ist noch als geringfügig anzusehen. 2. Bei den "persönlichen Bindungen" im Sinne von § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG dürfen auch solche Bindungen nicht vernachlässigt werden, die nicht unter verfassungsrechtlichem Schutz stehen. Insbesondere die nichteheliche Lebensgemeinschaft und das Verlöbnis sind in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, auch wenn beide Bindungen nicht dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) unterfallen und ihnen deshalb in der Regel geringeres Gewicht zukommt als dem Bestehen einer familiären oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft. 3. Der Aufenthalt während der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ist auch dann rechtmäßig im Sinne von § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, wenn der Aufenthaltstitel nicht verlängert wird. Er wird nach Ablehnung des Verlängerungsantrags nicht nachträglich rechtswidrig. 4. Für die Verbindung der Ausweisung mit der Anordnung des Sofortvollzugs muss mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397). Der mit generalpräventiven Gründen begründete Sofortvollzug einer Ausweisung wird in der Regel nur bei Straftaten von erheblichem Gewicht in Betracht kommen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 234/06 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AufenthG, Richtlinie 64/221/EWG, Assoziationsrat EWG-Türkei |
| Schlagworte: | Ausweisung, Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern, Vier-Augen-Prinzip, unheilbarer Verfahrensmangel, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, Strafhaft, Jugendstrafe, persönliches Verhalten, Spezialprävention, Generalprävention |
| Stichwort: | Generalprävention |
| Leitsatz: | 1. Die Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig, wenn die Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG - hier: wegen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens - nicht eingehalten werden (im Anschluss an das Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). 2. Auch eine längere Strafhaft berührt die Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, Cetinkaya, und Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 -, Aydinli). 3. Das Gemeinschaftsrecht lässt eine Ausweisung ausnahmslos nur aus spezialpräventiven Gründen zu, d.h. zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von dem einzelnen Ausländer persönlich ausgehen, nicht aber - tragend oder auch nur mittragend - zur (generalpräventiven) Abschreckung anderer Ausländer. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 5.04 | |
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