1. Ein Bodenabbauvorhaben im Sinne des § 17 NNatSchG kann sich in mehreren Abschnitten und mit längeren - regelmäßigen und oder unregelmäßigen - Unterbrechungen über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken.
2. Der wiederkehrende Bodenabbau an einer Stelle zur Befriedigung des gleichen wirtschaftlichen Bedarfs ist regelmäßig ein Bodenabbauvorhaben, das der Genehmigung nach § 17 NNatSchG bedarf, wenn die von diesem Vorhaben insgesamt betroffene Fläche größer als 30 m² ist.
Im Vermögensrecht sind Aktien unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital als Beteiligung an dem Unternehmen anzusehen. Lag der Sitz des Unternehmens im Beitrittsgebiet, so ist für einen auf den verfolgungsbedingten Verlust der Aktien gestützten Restitutionsanspruch der räumliche Geltungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnet, unabhängig davon, wo die Aktien aufbewahrt wurden.
1) Entscheidet die Widerspruchsbehörde nicht über den gegen einen positiven Bauvorbescheid eingelegten Nachbarwiderspruch, so kann der durch den Bauvorbescheid Begünstigte Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Widerspruchs erheben.
2) Zu der Frage, ob ein Gartencenter mit Freiverkaufsflächen in der Nachbarschaft eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt und das Gebot der Rücksichtnahme wahrt.
3) Zu der Frage, ob die Pflicht eines unter die Störfall-Verordnung fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstands umfasst.
4) Ein im Einwirkungsbereich eines Störfallbetriebes geplantes Bauvorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wenn der Betrieb durch die heranrückende schutzwürdige Bebauung nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen rechnen muss.
5) § 50 BImSchG findet bei Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens gemäß § 34 BauGB keine Anwendung. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 12 Seveso-II-Richtlinie scheidet ebenfalls aus.
6) Das Vorliegen der Gefahr eines sog. Dennoch-Störfalles begründet nicht die Annahme, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BauGB nicht gewahrt sind.
Bundesrecht hindert die für den Vollzug der Landesdenkmalgesetze zuständigen Landesbehörden nicht, Schifffahrtsanlagen und wasserbauliche Anlagen des Bundes unter Denkmalschutz zu stellen.
Nach § 48 WaStrG bedürfen die Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung unter Denkmalschutz gestellter Schifffahrtsanlagen und wasserbaulicher Anlagen des Bundes keiner denkmalrechtlichen Genehmigung.
1. Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 16 Abs. 3 VwVfG räumt dem gesetzlichen Vertreter, der auf Antrag eines Dritten bestellt worden ist, keinen Anspruch auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung und Erstattung seiner baren Auslagen gegen die Bestellungsbehörde ein.
2. Normzweck und Interessenlage gebieten keine analoge Anwendung von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 16 Abs. 3 VwVfG mit der Folge, dass der gesetzliche Vertreter einen Vergütungs- und Erstattungsanspruch gegen einen privaten Dritten geltend machen kann, der seine Bestellung beantragt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sachlich zuständig, wenn der Rechtsstreit durch die Auslegung von Normen geprägt wird, die Hoheitsbefugnisse des Bundes gegenüber Vollzugsbehörden der Länder abgrenzen (hier: § 7 Abs. 4 und § 48 WaStrG).
Die Krankenkasse hat dem Heilmittelerbringer eine Leistung auch dann zu vergüten, wenn ein medizinisch notwendiges, aber genehmigungsbedürftiges Heilmittel verordnet worden ist und die Krankenkasse die ihr vorgelegte, vom Vertragsarzt nicht als Abweichung vom genehmigungsfreien Regelfall gekennzeichnete Verordnung auf Anfrage des Versicherten als nicht genehmigungsbedürftig bezeichnet hat.
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.
2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).
3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden.
4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht.
1. Die Faustformel, nach der eine Belästigung durch den zu erwartenden periodischen Schattenwurf von Windenergieanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer nicht mehr als 30 Stunden im Jahr (entsprechend einer realen Einwirkungsdauer von 8 Stunden im Jahr) und nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt, darf nicht nach Art eines Rechtssatzes angewandt werden; entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles.
2. Zur Problematik von Zuschlägen im Rahmen der Schallimmissionsprognose bei der Genehmigung von Windenergieanlagen.
3. Zur Anwendung der Übergangsvorschriften des § 67 BImSchG beim Wechsel vom baurechtlichen in das immissionsschutzrechtliche Verfahren bei der Genehmigung von Windenergieanlagen.
Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG setzt voraus, dass die Verfolgung des Betroffenen aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen das bestimmende Motiv für den Vermögensverlust war. Eine bloße Mitursächlichkeit reicht nicht aus.
1. Die Anfechtungsberechtigung eines Vertragsarztes, der im Wege der defensiven Konkurrentenklage gegen den einem anderen (Vertrags-)Arzt erteilten Verwaltungsakt vorgeht, erfordert, dass dieser dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet und dass der hierdurch vermittelte Status gegenüber dem des Klägers nachrangig im Sinne noch nicht gedeckten Versorgungsbedarfs ist, ferner, dass Kläger und Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringen dürfen (Anschluss an BVerfG vom 17.8.2004 - 1 BvR 378/00 = SozR 4-1500 § 54 Nr 4 = MedR 2004, 680).
2. Eine Anfechtungsberechtigung ist gegenüber Regelungen zur Qualitätssicherung aufgrund des § 135 Abs 2 SGB V (hier: Dialysegenehmigung) nicht gegeben.
1. Eine ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommene bauliche Nutzung, deren Zulässigkeit nicht ohne weiteres, sondern nur aufgrund weiterer Ermittlungen beurteilt werden kann, darf wegen formeller Baurechtswidrigkeit vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Zulässigkeit im Baugenehmigungsverfahren untersagt werden (wie VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGH BW-Ls 1991, Beil. 10, B 3; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, NVwZ 1990, 480).
2. Eine solche vorläufige Nutzungsuntersagung ist regelmäßig für sofort vollziehbar zu erklären, um die Präventivkontrolle zu sichern und zu verhindern, dass sich der rechtsuntreue Bürger Nutzungsvorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger verschafft.
Maßgeblich für die Beurteilung der freien Verfügbarkeit des Kaufpreises im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO ist grundsätzlich auch dann der Zeitpunkt des Verkaufs, wenn der Kaufpreis vereinbarungsgemäß nicht sofort bezahlt wurde (wie Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 7 C 20.03 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 26).
Eine Stundung des Kaufpreises steht der Annahme einer freien Verfügbarkeit regelmäßig nicht entgegen.
a) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen, die sich darauf gründen, dass die Genehmigung nicht nach § 9 GrdstVG zu versagen gewesen wäre, kommt es auf die Verhältnisse in dem in § 6 Abs. 3 GrdstVG für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestimmten Zeitpunkt an. Die Vertragsparteien können das ausgeübte Vorkaufsrecht nicht dadurch zu Fall bringen, dass sie erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen schaffen, aus denen der Versagungsgrund ausgeräumt werden kann (Fortführung von Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 sowie Beschl. v. 26. April 2000, BLw 24/01, veröffentlicht in juris).
b) Das Erwerbsinteresse eines aufstockungsbedürftigen Landwirts begründet grundsätzlich einen Versagungsgrund gegen den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt, der nur durch konkrete, in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen des Erwerbers ausgeräumt werden kann, aus denen sich ergibt, dass die beabsichtigte Veräußerung an ihn Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widerspricht. Das gilt für die von dem Erwerber vorgetragenen Absichten zur Aufnahme einer eigenen Landwirtschaft wie zu anderen förderungsfähigen nichtlandwirtschaftlichen Maßnahmen in gleicher Weise.
1. Im Recht der landwirtschaftlichen Subvention gebietet grundsätzlich jeder Verstoß gegen die Förderbestimmungen den Entzug der Beihilfe; dies gilt auch und gerade für Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte.
2. In Ausnahmefällen kann sich die Sanktionierung des Regelverstoßes jedoch als unverhältnismäßig erweisen.
1. Die Einstellung der Nutzung eines Truppenübungsplatzes kann durch eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Anordnung der Stilllegung der Anlage gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG oder der Untersagung des Betriebs der Anlage gemäß § 25 Abs. 2 BImSchG verfolgt werden. Eine auf dieses Klagebegehren gerichtete allgemeine Unterlassungsklage ist daneben nicht statthaft.
2. Die Entscheidung des Bundes, einen Truppenübungsplatz zu übernehmen und fortzuführen, ist unter Einbeziehung und Abwägung der Belange der von dieser Entscheidung in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Planungshoheit betroffenen Gemeinden zu treffen. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Entscheidung mit planerischen Elementen, die eine Anhörung der betroffenen Gemeinden voraussetzt. Dafür ist eine mittelbare Anhörung über die Landesregierung des betroffenen Bundeslandes ausreichend.
Änderungen baulicher Anlagen, die von vornherein nicht geeignet sind, sich auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auszuwirken, unterfallen auch nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB.
Zu den Maßstäben, wann die Änderung einer baulichen Anlage nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.
Die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften, zu denen auch das Gebot gehört, mit Vorhaben im Außenbereich auf den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb eines Segelfluggeländes Rücksicht zu nehmen, werden nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes verdrängt.
Zur Fortgeltung von vom Fideikommissgericht im Jahr 1943 im Zusammenhang mit dem Erlöschen der fideikommissrechtlichen Bindungen getroffenen Sicherungsmaßnahmen (hier: Aufsicht über eine Hofbibliothek und ein Zentralarchiv mit Genehmigungsvorbehalt).
1. Die einem verwaltungsgerichtlichen Beschluss im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung entspricht nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie keinen Hinweis auf die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO enhält. Die Beschwerde kann dann innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründet werden.
2. Im Beschwerdeverfahren ist eine gem. § 91 VwGO zulässige Antragsänderung zu berücksichtigen, wenn die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch die form- und fristgerecht dargelegen Beschwerdegründe erfolgreich in Zweifel gezogen ist und das Beschwerdegericht im Rahmen der abgestuften Prüfung eine eigene, umfassende Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzantrags vornimmt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NWwZ-RR 2003 S. 756, juris).
3. Der uneingeschränkten Erfüllung einer noch unter dem früheren Hessischen Hochschulgesetz unbefristet abgeschlossenen Berufungsvereinbarung mit einem Hochschullehrer kann grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 60 Abs. 1 HVwVfG ein Leistungsverweigerungsrecht entgegengehalten werden.
Die dafür erforderlichen engen Voraussetzungen können etwa bei einer umfassenden, mit einer neuen Schwerpunktbildung verbundenen Strukturveränderung eines oder mehrerer Fachbereiche einer Hochschule und gleichzeitig gekürzten Haushaltsmitteln gegeben sein.
1. Investitionsbeihilfen begründen grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, es sei denn, der Empfänger hat zugleich über den Subventionszweck hinausgehende Vermögensinteressen des Subventionsgebers zu beachten.
2. In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der beherrschenden Aktiengesellschaft jedenfalls dann ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einer abhängigen GmbH, wenn deren Vermögenswerte in einem solchen Umfang ungesichert im Konzern angelegt werden, daß im Fall ihres Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft oder deren Existenz gefährdet wäre.
3. Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei Untreue durch existenzgefährdenden Eingriff.
Per E-Mail oder Telefax übermittelte "Pressespiegel", die gewerblich an jedermann (individuell nach den Suchvorgaben der Kunden) mit dem vollen Text der Zeitungsartikel vertrieben werden, unterfallen - im Gegensatz zu betriebs- oder behördenintern erstellten - nicht § 49 UrhG.
Es begegnet im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 6. November 2003 - C - 243/01) erheblichen Bedenken, die Vermittlung einer durch einen ausländischen Wettanbieter veranstalteteten Sportwette durch ein hier ansässiges Unternehmen auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SpW/LottoG bzw. § 284 StGB zu untersagen.
§ 7 Abs. 1 LuftVG ermächtigt auch zur Gestattung von Vorarbeiten auf fremden Grundstücken und begründet eine entsprechende Duldungsverpflichtung der Grundstückseigentümer.
Die Vergütungshöchstgrenze des § 7i Abs. 1 Satz 1 HRiG (30 % des jährlichen Grundgehalts eines Richters der Besoldungsgruppe R 2, letzte Lebensalterstufe) gilt auch für Einnahmen aus einer Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schlichter.
a) Zur Haftung einer Gemeinde nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn sie ein Rechtsgeschäft - hier: Schuldbeitritt und treuhänderische Verwahrung eines Schecks - abschließt, das mangels der erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigung (schwebend) unwirksam ist.
b) Für ein solches Rechtsgeschäft kommt im Fall, daß die Kommunalaufsicht die Genehmigung verweigert, eine persönliche Haftung des für Gemeinde handelnden Bürgermeisters unter dem Gesichtspunkt der Vertretung ohne Vertretungsmacht nicht in Betracht.
1. Soweit ein Abgeordneter die Verletzung eines Rechts, das sich aus seinem Status ergibt, in keinem anderen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen kann, ist die Verfassungsbeschwerde statthaft.
2. a) In den Räumen des Bundestags hat der Abgeordnete unmittelbare Herrschaftsmacht über Schriftstücke im Sinne des Art. 47 Satz 2 GG, die seinem Direktionsrecht unterliegen. Solche Schriftstücke dürfen in den Räumlichkeiten des Bundestags auch bei dem Mitarbeiter eines Abgeordneten nicht beschlagnahmt werden.
b) Soweit sich Schriftstücke außerhalb der Räume des Bundestags bei einem Mitarbeiter befinden, ist die rechtliche und tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit des Abgeordneten soweit gelockert, dass der Schutzbereich des Art. 47 GG verlassen wird.
3. Der Abgeordnete hat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG nur einen Anspruch darauf, dass der Bundestagspräsident bei Genehmigungsentscheidungen nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG den Abgeordnetenstatus nicht grob verkennt und sich nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.
1. Soweit ein Abgeordneter die Verletzung eines Rechts, das sich aus seinem Status ergibt, in keinem anderen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen kann, ist die Verfassungsbeschwerde statthaft.
2. a) In den Räumen des Bundestags hat der Abgeordnete unmittelbare Herrschaftsmacht über Schriftstücke im Sinne des Art. 47 Satz 2 GG, die seinem Direktionsrecht unterliegen. Solche Schriftstücke dürfen in den Räumlichkeiten des Bundestags auch bei dem Mitarbeiter eines Abgeordneten nicht beschlagnahmt werden.
b) Soweit sich Schriftstücke außerhalb der Räume des Bundestags bei einem Mitarbeiter befinden, ist die rechtliche und tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit des Abgeordneten soweit gelockert, dass der Schutzbereich des Art. 47 GG verlassen wird.
3. Der Abgeordnete hat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 47 Satz 2 GG nur einen Anspruch darauf, dass der Bundestagspräsident bei Genehmigungsentscheidungen nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 GG den Abgeordnetenstatus nicht grob verkennt und sich nicht von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.
Das Grundrecht aus Art.12 Abs. 1 GG kann es einer Behörde gebieten, bereits im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens (hier: Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren) und damit unabhängig von einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Beteiligten-Stellung einem potentiellen Verfahrensbeteiligten Informationen zur Verfügung zu stellen, welche dieser bedarf, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang er sich um eine behördliche Genehmigung (Konzession) bewirbt.