JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Genehmigungsverfahren
| Rechtsgebiete: | BImSchG, WHG, 9. BImSchV |
| Schlagworte: | Parteiwechsel, Nebenbestimmungen, Löschwasserrückhaltung, Genehmigungsverfahren |
| Stichwort: | Genehmigungsverfahren |
| Leitsatz: | Bestehen zwischen Antragsteller und Behörde unterschiedliche Auffassungen, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 6 BImSchG vorliegen, dann berechtigt dies die Behörde nicht zur Nachforderung von Unterlagen über die von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 B 155/07 | |
| Rechtsgebiete: | BImSchG, 4. BImSchV, UVPG, Richtlinie 85/337/EG, Aarhus-Übereinkommen |
| Schlagworte: | Verwaltungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Verfahrensvorschrift, Öffentlichkeitsbeteiligung, betroffene Öffentlichkeit, Mitwirkungsrechte, fehlerhaftes Verfahren, Drittschutz, europäische Richtlinien, Richtlinie 85/337/EWG, UVP-Richtlinie, Richtlinie 2003/35/EG, Aarhus-Übereinkommen, Windkraftanlage, Eiswurf, Eiswurfgefahr, Eiswurfweiten, Sicherheitsabstand, ausreichender Sicherheitsabstand, Sicherheitsabstandsberechnung, WECO-Projekt |
| Stichwort: | Genehmigungsverfahren |
| Leitsatz: | Durch die Erteilung einer immisionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung werden Dritte nicht in eigenen Rechten verletzt. Gegenteiliges folgt nicht aus europarechlichen Vorgaben, insbesondere nicht aus Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie). Deren Klage führt deshalb nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung, wenn das fehlerhafte Verfahren zu einer Verletzung deren eigener materieller Rechte geführt hat (Abgrenzung zu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04.OVG-). Zur Berechnung des Sicherheitsabstandes zwischen Windkraftanlagen und Grundstücken, die von Eisstücken getroffen werden könnten, die von den Rotoren der Windkraftanlagen weggeschleudert werden können, ist es sachgerecht, sich an der im Rahmen des WECO-Projektes ermittelten Formel (1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser)) zu orientieren (Im Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 M 71/05 -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 11330/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Genehmigungsverfahren, Investitionssumme, Streitwert, Streitwertkatalog |
| Stichwort: | Genehmigungsverfahren |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 OA 343/07 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Eigentum, Erforderlichkeit, Fremdkörperfestsetzung, Funktionslosigkeit, Gebot der Konfliktbewältigung, Genehmigungsverfahren, Prognose, Unabsehbar, Überplanung |
| Stichwort: | Genehmigungsverfahren |
| Leitsatz: | 1. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind Bebauungspläne bzw. bauplanerische Festsetzungen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren entzieht der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und macht ihre Verwirklichung unabsehbar. 2. Zwar gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebietes nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Der Satzungsgeber muss aber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Das setzt eine zutreffende Beurteilung des planungsrechtlichen "Status" der überplanten Grundstücke voraus. Gerade wenn die Überplanung von Wohngrundstücken die Eigentümerbefugnisse in starkem Maß einschränkt, ist die Gemeinde gezwungen, das Eigentum bei der Aufstellung des Bebauungsplanes in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen. 3. Bei der Überplanung von Gemengelagen bzw. von Gebieten mit mehr oder weniger engem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen, beansprucht das Trennungsgebot des § 50 BImSchG keine strikte Geltung. Dabei müssen jedoch die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB sowie der BauNVO in die Abwägung einbezogen werden, sofern sie es ermöglichen, betroffenen Belangen auch differenziert Rechnung zu tragen; diese Möglichkeiten dürfen nicht übersehen werden. Sofern von ihnen Gebrauch gemacht wird, muss dies - selbstverständlich - in rechtlich zulässiger Weise erfolgen. 4. Bei einer Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO handelt es sich um eine anlagenbezogene Festsetzung im Sinne einer Einzelfallregelung, bei der der an sich abstrakte Normencharakter des Bebauungsplans verlassen wird und sich die Festsetzungen konkret auf bestimmte vorhandene Nutzungen beziehen. Daraus folgt, dass die Beschaffenheit der Anlagen im Zeitpunkt der Festsetzung dokumentiert sein muss und dass sich aus den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen zum erweiterten Bestandsschutz zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich die Festsetzungen beziehen. 5. Der Bebauungsplan muss zwar nicht alle Konflikte städtebaulicher Art lösen, die er in einem zu ordnenden Bereich vorfindet. Er darf aber die vorhandenen Konflikte nicht verfestigen oder verschärfen. 6. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde zwar dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Dafür bedarf es jedoch einer prognostischen Einschätzung der Immissionen, die mit den planungsrechtlich zulässigen Nutzungen verbunden sein können. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 258/06 | |
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