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Genehmigungsfiktion

Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 1103/05 vom 18.09.2008

1. Der am 28. Juli 2000 in Kraft getretene § 123 Abs. 3 ThürKO ist auch auf vor diesem Zeitpunkt gestellte Anträge anwendbar.

2. Die Sechswochenfrist des § 123 Abs. 3 ThürKO begann frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Norm zu laufen.

3. Der in § 123 Abs. 3 ThürKO genannte Begriff der "erforderlichen Antragsunterlagen" ist in der Weise zu konkretisieren, dass es sich um die Unterlagen handelt, die die Entscheidungsreife des Antrages herbeiführen. Die Genehmigungsbehörde bestimmt, welche Antragsunterlagen in diesem Sinne erforderlich sind. Auf die objektive Erforderlichkeit kommt es nicht an.

4. Auch wenn die Gründung einer GmbH unter Beteiligung einer Kommune vor Erteilung der erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigung in das Handelsregister eingetragen wird, besteht weiterhin ein Interesse daran, eine solche Genehmigung zu erlangen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10160/07.OVG vom 04.07.2007

Die Entscheidungsfrist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO) beginnt erst dann zu laufen, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags festgestellt hat (Bestätigung des Urteils vom 20. Februar 2002 - 8 A 11330/01 = BauR 2002, 1228).

Die Entscheidungsfrist wird nicht schon durch den zeitlich früheren Eingang der Mitteilung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Lauf gesetzt.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 444/05 vom 18.01.2006

1. Eine als Kulturdenkmal anerkannte Passage wird in ihrem Erscheinungsbild durch bauliche Maßnahmen beeinträchtigt, die ihren Charakter von dem einer überdachten Straße - i.S. eines gedachten Außenraums im Innenraum - in den eines geschlossenen Einkaufsbereichs wandeln (hier: Einbau einer Ganzglastüranlage in die Eingangsbereiche der Mädler-Passage in Leipzig).

2. Eine im Wege der Fiktion nach § 13 Abs. 4 Satz 1 SächsDSchG erteilte denkmalschutz-rechtliche Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Für eine fingierte Zustimmung nach § 12 Abs. 3 SächsDSchG findet § 48 VwVfG analoge Anwendung.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LC 107/05 vom 01.09.2005

1. Die Drei-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB für die Genehmigung eines Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens kann "aus wichtigen Gründen" verlängert werden, wenn sich die mit dem Änderungsverfahren verbundenen Fragen durch Komplexität und ihren Umfang auszeichnen.

2. Ob es sich bei dem in Ziff. C 1.6 04 Satz 1 LROP II 1994 aufgenommenen Plansatz um ein Ziel der Raumordnung handelt, bleibt offen (verneinend Urt. des Senats v. 30.3.2000 - 1 K 2491/98; offen gelassen Beschl. v. 7.3.2002 - 1 MN 3976/01).

3. Bei dem in C 1.6 03 Satz 11 LROP II 2002 für Hersteller-Direktverkaufszentren aufgenommenen Plansatz handelt es sich um eine weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstandende Entscheidung des Verordnungsgebers. Danach sind Hersteller-Direktverkaufszentren in Niedersachsen nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zulässig.

4. Bauleitpläne müssen nicht nur im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gemeinde, sondern auch noch später an die Ziele der Raumordnung angepasst sein.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 MB 7/03 vom 01.09.2004

1) Die Jahresfrist zur Rücknahme eines fiktiven Vorbescheides beginnt nicht schon mit Eintritt der Genehmigungsfiktion zu laufen, sondern erst dann, wenn dem zuständigen Amtswalter die Notwendigkeit bewusst wird, dass über die Rücknahme zu entscheiden ist.

2) Der Schutz des Vertrauens gegen die Rücknahme eines fiktiven Bescheides reicht nicht weiter als bei einem ausdrücklichen Bescheid.

3) Das Rücknahmeermessen wird durch aufgewandte (Vor-) Planungskosten nicht eingeschränkt.

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