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Genehmigungsdefizit

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BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 1.00 vom 25.10.2000

Rechtsgebiete:AtG, BImSchG, VwGO
Schlagworte:Kernkraftwerk, Errichtungsgenehmigungen, Betriebsgenehmigungen, Anlagengenehmigung, Anlagenaufsicht, Fehlen einer erforderlichen Genehmigung, Genehmigungsdefizit, Genehmigungspflicht wesentlicher Änderungen, endgültige Betriebseinstellung, einstweilige Betriebseinstellung, Ermessen der Aufsichtsbehörde, hilfsweise Ermessensbetätigung, Ermessensfehler.
Stichwort:Genehmigungsdefizit
Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine erforderliche Genehmigung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG fehlt nicht nur, wenn für die genehmigungspflichtige atomrechtliche Anlage von vornherein keine Genehmigung erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn die Anlage wesentlich abweichend von den erteilten Genehmigungen errichtet worden ist.

2. Liegt die Rechtsvoraussetzung des Fehlens einer erforderlichen Genehmigung in § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtG vor, so ist für die atomrechtliche Aufsichtsbehörde ein Ermessen eröffnet, das im Grundsatz die Befugnis beinhaltet, eine einstweilige oder endgültige Betriebsstilllegung anzuordnen.

Urteil des 11. Senats vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 11 C 1.00 -

I. VGH Mannheim vom 26.10.1999 - Az.: VGH 10 S 352/96 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 C 1.00




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