JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Genehmigung Zustimmung
| Rechtsgebiete: | TVG, BGB, SeemG |
| Schlagworte: | Urlaubs- und Heueranspruch nach dem Mantel- und Heuertarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt (MTV- und HTV-See) auf Grund eines von der Internationalen Transportarbeiter Förderation (ITF) mit dem Reeder eines unter deutscher Flagge fahrenden und in dem Internationalen Schifffahrtregister (ISR) eingetragenen Schiffes abgeschlossenen Sondervertrages zum ISR-Flottenvertrag |
| Stichwort: | Genehmigung Zustimmung |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 322/03 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, KSchG, BGB |
| Schlagworte: | Betriebsrat, Außerordentliche Kündigung, Zustimmung |
| Stichwort: | Genehmigung Zustimmung |
| Leitsatz: | Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG ist keine Zustimmung iSd. §§ 182 ff. BGB. Das Betriebsratsmitglied kann daher die Kündigung nicht nach § 182 Abs. 3 BGB iVm. § 111 Satz 2, 3 BGB zurückweisen, weil ihm der Arbeitgeber die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung nicht in schriftlicher Form vorlegt. |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 147/03 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Gemeinsamer Betrieb |
| Stichwort: | Genehmigung Zustimmung |
| Leitsatz: | § 1 Abs. 2 BetrVG in der Fassung des am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. Juli 2001 enthält keine eigenständige Definition des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen. Nach dieser Vorschrift wird lediglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vermutet, dass ein gemeinsamer Betrieb besteht. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, schliesst dies das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs nicht aus. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 27/03 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Verzicht auf Sozialplananspruch |
| Stichwort: | Genehmigung Zustimmung |
| Leitsatz: | Bei einem individualvertraglichen Verzicht auf Ansprüche aus einem Sozialplan findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung. Der Verzicht ist zulässig, wenn zweifelsfrei feststellbar ist, dass die Abweichung vom Sozialplan objektiv die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ist. |
| Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 148/03 | |
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