Bei einer über die luftverkehrsrechtliche Zulassung eines Vorhabens abschließend entscheidenden Genehmigung nach § 6 LuftVG ist ein Fehler im Abwägungsvorgang unerheblich, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Genehmigungsbehörde bei Vermeidung jenes Fehlers zu einer anderen Entscheidung über den Genehmigungsantrag gekommen wäre. Dies ergibt sich aus einem für das Fachplanungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, ohne dass es der entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG bedarf.