1. Auch in Baulandsachen ist bei Erledigung des ursprünglichen Leistungsinteresses eine Fortsetzung des Verfahrens mit einem Feststellungsantrag zulässig.
2. Der Abschluss eines langfristigen Mietvertrages (hier: 20 Jahre) über ein bisher als Familienwohnhaus genutztes Hausgrundstück mit einer sozialen Einrichtung, die darin nach Innenumbauten ein Behindertenwohnheim betreiben will, ist im Umlegungsverfahren mit Veränderungssperre nicht nach § 51 Abs. 2 BauGB von der Genehmigungspflicht ausgenommen.