Wurde ein Grundstück einer aus West- und Ost-Erben bestehenden "gemischten" Erbengemeinschaft unter Anwendung diskriminierender Entschädigungsbestimmungen enteignet, ist die Erbengemeinschaft auch dann von einer schädigenden Maßnahme i.S. des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG betroffen, wenn eine Benachteiligung der in der DDR wohnenden Erben durch die Gewährung eines Zuschlags zur Entschädigung vermieden werden sollte.