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gemindert durch die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IX R 23/06 vom 17.04.2007

Rechtsgebiete:GG, EStG 1997
Schlagworte:Optionsprämien als sonstige Leistungen, gemindert durch die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten - unbeschränkter Verlustausgleich vor 1999
Stichwort:gemindert durch die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten
Leitsatz:1. Stellt der Stillhalter bei einem Optionsgeschäft (short-Position) an der Deutschen Terminbörse die eingeräumte Option glatt, um auf diese Weise seine Inanspruchnahme zu vermeiden, so sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995).

2. Für negative Einkünfte aus Optionsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26).
Volltext: BFH - Urteil, IX R 23/06




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