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Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10256/08.OVG vom 19.02.2009

1. Der Planungsträger hat bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei reicht eine dem Grunde nach vorliegende Fördermittelzusage aus, um eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB annehmen zu können.

2. Das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich sein (hier bejaht).

3. Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört insbesondere der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (hier: Planung einer innerörtlichen Umgehungsstraße und gleichzeitige Neugliederung eines Gewerbegebietes).

4. Zu den Anforderungen einer Überschreitung des nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 A 882/08 vom 04.12.2008

1) Entscheidet die Widerspruchsbehörde nicht über den gegen einen positiven Bauvorbescheid eingelegten Nachbarwiderspruch, so kann der durch den Bauvorbescheid Begünstigte Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Widerspruchs erheben.

2) Zu der Frage, ob ein Gartencenter mit Freiverkaufsflächen in der Nachbarschaft eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt und das Gebot der Rücksichtnahme wahrt.

3) Zu der Frage, ob die Pflicht eines unter die Störfall-Verordnung fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstands umfasst.

4) Ein im Einwirkungsbereich eines Störfallbetriebes geplantes Bauvorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wenn der Betrieb durch die heranrückende schutzwürdige Bebauung nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen rechnen muss.

5) § 50 BImSchG findet bei Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens gemäß § 34 BauGB keine Anwendung. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 12 Seveso-II-Richtlinie scheidet ebenfalls aus.

6) Das Vorliegen der Gefahr eines sog. Dennoch-Störfalles begründet nicht die Annahme, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BauGB nicht gewahrt sind.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 5/07 vom 09.10.2007

1. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten.

2. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachbarn jedenfalls dann ermessenfehlerfrei auf das Beschreiten des Zivilrechtswegs gegen den unmittelbaren Störer (hier: Tischlereinutzung) verweisen, wenn ihrer Einschätzung nach keine Gesundheitsgefahren, sondern nur Belästigungen in Rede stehen, das Gewerbeaufsichtsamt in seinem Zuständigkeitsbereich stärker betroffen ist als die Bauaufsichtsbehörde selbst und und die beanstandeten Störungen weniger durch eine typische Nutzung der Anlage als durch (behauptetes) rücksichtsloses Verhalten verursacht werden, das einer eigenen Beobachtung durch die Bauaufsichtsbehörde und damit ihrer Beweisführung im Prozess wenig zugänglich ist.

3. Eine Tischlerei kann in einem ansonsten eher mischgebietstypisch genutzten städtischen Quartier maßgeblich zur Bestimmung des Gebietscharakters (Gemengelage mit starkem GE-Anteil) beitragen, ohne als Fremdkörper unberücksicht bleiben zu müssen; das gilt jedenfalls dann, wenn sie im Blockinnenbereich überwiegend in eine nicht lärmempfindliche Nutzung z.B. für ein Autohaus eingebettet ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10039/07.OVG vom 15.06.2007

Von der Ausnahmeermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die vorhandene bauliche Anlage (hier Diskothek in einem Industriegebiet) bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestandsschutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1127/03 vom 17.04.2007

1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der im Verfahren über die Erteilung eines Bauvorbescheides gestellten Fragen richten sich - wie bei der Baugenehmigung - nach der BauPrüfVO.

2. Eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die einheitlich geplant ist, stellt ein Einkaufszentrum dar.

3. Ein den Gegenstand einer Bauvoranfrage bildendes Gesamtvorhaben kann nicht in Einzelvorhaben aufgespalten werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bauherr nur an einer Verwirklichung des Gesamtvorhabens interessiert ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LC 37/07 vom 14.02.2007

1. Die Zuordnung eines in einem faktischen Baugebiet liegenden Immissionsorts gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm. In einem der in Nr. 6.1 genannten Gebiete ist anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Gebiets prägt, vorzunehmen. Lärmimmissionen, die von einem benachbarten Baugebiet einwirken, sind erst auf der Ebene des Gebots der Rücksichtnahme bzw. bei der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm zu berücksichtigen.

2. In Fällen besonders ausgeprägter Nutzungskonflikte kann der Immissionsrichtwert für ein betroffenes Wohngebiet bei der Zwischenwertbildung für die Nachtzeit auch um deutlich mehr als 5 dB (A) erhöht werden; dies jedenfalls dann, wenn der Immissionsrichtwert gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) TA Lärm nicht überschritten wird.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 504/02 vom 14.11.2006

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgebung eines (Bau-)Grundstücks in einem nicht beplanten Baugebiet einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO entspricht, ist in erster Linie ist auf die nach den Bestimmungen der BauNVO in den verschiedenen Baugebieten allgemein zulässigen Nutzungen abzustellen; Nutzungen die in einem Baugebiet nach der BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, stehen der Einordnung in ein solches Baugebiet entgegen, wenn sie sich nicht auf Ausnahmefälle beschränken und eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Unzulässig ist es hingegen, eine vorhandene Bebauung in Zielrichtung auf eine scharfe Trennung von Gebietscharakter und zulässiger Bebauung geradezu gewaltsam in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art zu pressen; dies schließt allerdings nicht aus, dass bestimmte Arten von Nutzungen außer Betracht bleiben, weil sie entweder nicht wesentlich sind oder so genannte Fremdkörper darstellen.

2. Ein Lebensmittel-Discounter kann grundsätzlich nicht mehr als "Nachbarschaftsladen" zur wohnungsnahen Versorgung eingeordnet werden, wenn er "großflächig" im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ist.

3. Auch wenn die Schwelle der Großflächigkeit nicht überschritten wird, kann ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden nicht gegeben sein, wenn der Lebensmittelmarkt verkehrsgünstig in der Nähe einer Straße mit bedeutender innerörtlicher Verkehrsfunktion errichtet wird und dadurch Kunden außerhalb des Gebiets eine gute Erreichbarkeit mit dem PKW gewährleistet.

4. Zur Frage der Verunstaltung durch eine Werbeanlage.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 1/05 vom 11.05.2006

1. Der großflächige Einzelhandelsbetrieb begründet allein aufgrund seiner allgemeinen Betriebsart und -größe noch keine Konfliktlage, die bei einem Aufeinandertreffen mit einer Wohnnutzung zwingend zu einem Verzicht auf den Standort führen muss; es kommt stets maßgeblich auf die örtlichen Gegebenheiten an.

2. Nach der Rspr. des Senats sind Kerngebiete i. S. v. § 7 Abs.1 BauNVO nicht allgemeingültig umschreibbar. Sie können in der Innenstadt von Großstädten anders beschaffen sein als in kleineren Städten (Beschl.v.16.09.1996 - B 2 S 271/96 -).

3. Für Baugebiete, die im Geltungsbereich des Planungsrechts der DDR entstanden sind, kann daher etwas anderes gelten, als beispielsweise für Kerngebiete, die in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 03.10.1990 gewachsen sind.

4. Nur wenn sich bereits im Bebauungsplanverfahren Betroffenheiten abzeichnen, die sich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren durch Nach- und Feinsteuerung nicht mehr sachgerecht lösen lassen, kann das Abwägungsgebot verletzt sein.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 708/05 vom 22.02.2006

1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 -, ThürVBl. 1995, 64).

2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. Als "Nachbarn" sind diejenigen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht.

3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt.

4. Die Eigentümer eines in einem (faktischen) reinen Wohngebiet gelegenen Hausgrundstücks, das sich an der Grenze zu einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder zum Außenbereich befindet, können gegenüber einer in einem weniger schutzwürdigen Gebiet oder im Außenbereich gelegenen Lärmquelle nicht die Einhaltung des für reine Wohngebiete nach der TA Lärm vorgesehen nächtlichen Immissionswertes von 35 dB (A) beanspruchen.

5. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229).

6. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181).

7. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 UE 1207/05 vom 08.12.2005

Die als Entwurf herausgegebene VDI-Richtlinie 3474 aus dem Jahr 2001 stellt nach wie vor speziell für die Bewertung der Zumutbarkeit der von einer Rinderhaltung herrührender Geruchsimmissionen eine brauchbare Orientierungshilfe dar.

Einzelfall einer wegen einer Gemengelage zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und angrenzender Wohnnutzung nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorzunehmenden Zwischenwertbildung in Bezug auf die von der Rinderhaltung zu wahrenden Norm- bzw. Mindestabstände.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 531/02 vom 03.11.2005

1. Eine Baugenehmigung für eine Anlage, die Teil eines Gewerbebetriebes ist, muss erkennen lassen, für welche betrieblichen Zwecke die Anlage genutzt werden darf. Ansonsten ist sie zu unbestimmt und auf ein Rechtsmittel des potentiell betroffenen Nachbarn hin aufzuheben.

2. Sind unselbständige Teile eines Gewerbebetriebes Gegenstand einer Baugenehmigung, kann ihre baurechtliche Zulässigkeit grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung des Gesamtbetriebes beurteilt werden.

OVG-BREMEN – Urteil, 1 D 224/04 vom 11.01.2005

1. Zu den Voraussetzungen eines Einwendungsausschlusses nach § 17 Nr. 5 WaStrG

2. Zur Zumutbarkeit der Lärmeinwirkungen des Containerumschlags bei der Hafenerweiterung in einer Gemengelage - hier: CT IV (im Anschluss an das Urteil vom 13.12.2001 - 1 D 229/01)

3. Zu den Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nach § 74 Abs. 2 VwVfG

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TG 2938/04 vom 15.10.2004

In einer Gemengelage von Wohnen und Gewerbe kann ein Nachbar baunachbarrechtlich nicht mit Erfolg gegen einen typischen Lidl-Markt mit 700 qm Verkaufsfläche vorgehen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 951/03 vom 26.02.2004

Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm 1998 ist entsprechend anwendbar, wenn es nicht um das Aufeinandertreffen von ganzen Gebieten mit konfliktträchtiger Nutzung, sondern um die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze beim Konflikt der Nutzung einzelner Grundstücke geht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 7 LB 54/02 vom 21.01.2004

1. Die in der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 31.01.1930 vorgesehene Gebietskategorie "Wohngebiet" entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach der BauNVO.

2. Die Ortsüblichkeit eines Geräusches im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm ist ein qualitatives Kriterium, das sich nach der charakteristischen Vergleichbarkeit mit den übrigen am Immissionsort vorherrschenden Geräuschen beurteilt.

3. Für die Bildung eines Immissionszwischenwertes bei Gemengelagen gem. 6.7 TA Lärm kann es als eines unter mehreren Kriterien bedeutsam sein, ob der Nachbar einer Industrieanlage in der Vergangenheit bereits rechtliche Schritte unternommen hat, um gegen eine Lärmbelastung vorzugehen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 817/01 vom 20.11.2002

Der Zulässigkeit eines Bestattungsinstituts mit Trauerhalle in einem allgemeinen Wohngebiet.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 1013/00 vom 25.10.2002

1. Die Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 AEG beginnt mit der Bekanntgabe zu laufen. Einer Zustellung bedarf es nicht.

2. Eine Rechtsmittelbelehrung ist den Betroffenen, denen eine Plangenehmigung lediglich bekannt gemacht wird, unrichtig erteilt, wenn es in ihr heißt, dass innerhalb eines Monats "nach ihrer Zustellung" Klage erhoben werden kann.

3. Die von einer Abstell- und Instandhaltungsanlage für eine Eisenbahn ausgehenden Lärmimmissionen sind nach § 22 Abs. 1 BImSchG und nicht nach § 41 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen.

4. Zur Bestimmung und Einhaltbarkeit von Immissionsrichtwerten zum Schutz von Anwohnern eines Eisenbahnbetriebsgeländes.

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