Ein Bebauungsplan muß nicht deshalb wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nichtig sein, weil die Durchführung der mit seinen Festsetzungen ermöglichten Maßnahmen nicht im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom Wohl der Allgemeinheit erfordert wird und eine für seinen Geltungsbereich zugleich beschlossene Entwicklungssatzung (§ 165 Abs. 6 BauGB) aus diesem Grunde nichtig ist (vgl, hierzu Beschluß des Senats vom 31. März 1998 - BVerwG 4 BN 4.98 -).
Beschluß des 4. Senats vom 31. März 1998 - BVerwG 4 BN 5.98 -
I. VGH Mannheim vom 21.10.1997 - Az.: VGH 8 S 609/97 -