1. Eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG können nur Verkehrsunternehmen erbringen, die gemäß Art. 1 Abs. 1 UA 2 VO (EWG) 1191/69 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind.
2. Verkehrsunternehmen, deren Tätigkeit im Bereich der "Verkehrsdienste", die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i . S. der V0 (EWG) 1169/91 unterliegen, auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, können auch dann eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG erbringen, wenn sie zudem Gelegenheitsverkehr durchführen.
3. Die Berücksichtigung eines Antrags auf Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen gemäß § 8 Abs.4 Satz 1 PBefG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufgabenträger die Initiative für die Ausschreibung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen ergriffen hat, bevor die Genehmigungsbehörde durch öffentlich bekannt gemachte verfahrensleitende Festsetzungen wie Antragsfristen rechtssicher bestimmt hat, bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Genehmigung der Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen für neu zu vergebende Linienverkehrsstrecken gestellt werden können.