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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LC 204/07 vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, EG
Schlagworte:Altersrente, Auslegung, gemeinschaftsrechtskonform, Dienstunfähigkeit, Freizügigkeitsgebot, Ruhen, Staatsangehörigkeit, niederländische, Studienzeiten, Versetzung in den Ruhestand, vorzeitige, Versorgungssystem, Vordienstzeiten, Wehrdienst, nichtberufsmäßiger, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stichwort:gemeinschaftsrechtskonform
Leitsatz:1. Leistet ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland einen nichtberufsmäßigen Wehrdienst ab, kann diese Zeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als Vordienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ableistens des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes das Heimatland des Beamten bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften war.

2. Vordienstzeiten, die ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland erbracht hat und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Ermessen des Dienstherrn stehen, können ermessensfehlerfrei außer Betracht gelassen werden, wenn aufgrund dieser Vordienstzeiten der Beamte nach dem Recht seines Heimatlandes einen Anspruch auf Altersrente erworben hat, da in diesen Fällen aufgrund der Anwendbarkeit der europarechtlichen Wanderarbeitnehmer-Verordnung eine Anrechnung nach § 55 Abs. 8 BeamtVG ausgeschlossen ist.

3. Eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 14a BeamtVG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland nach dortigem Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und Pflichtbeiträge geleistet hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 LC 204/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LC 225/04 vom 18.06.2007

Rechtsgebiete:ArbZVO-Feu, BGB, NBG, RL 2000/34/EG, RL 2003/88/EG, RL 89/391/EWG, RL 93/104/EG
Schlagworte:Arbeitszeit, Auslegung, gemeinschaftsrechtskonform, Feuerwehrbeamte, Freizeitausgleich
Stichwort:gemeinschaftsrechtskonform
Leitsatz:1. Die Tätigkeit der Beamten des Feuewehrdienstes fällt grundsätzich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG (früher Richtlinie 93/104/EG) und der Richtlinie 89/391/EWG mit der Folge, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Stunden pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu zwölf Monaten nicht überschreiten darf. Die dem entgegenstehende Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. ArbZVO-Feu ist dahingehend richtlinienkonform auszulegen.

2. Ein Beamter des Feuerwehrdienstes kann für rechtswidrig zuviel geleisteten Dienst angemessenen Freizeitausgleich verlangen. Der Anspruch entsteht frühestens seit dem Ende des Monats der auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichteten Antragstellung. Der Umfang des zu gewährenden Freizeitausgleichs bestimmt sich auf der Grundlage einer pauschalierenden Betrachtungsweise nach dem tatsächlich zuviel geleisteten Dienst. Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, ist zu berücksichtigen, dass dieser nach nationalem Recht nicht mit dem normalen Dienst gleichgesetzt wird. Ebenfalls ist bei der Bestimmung der Angemessenheit der Rechtsgedanke des § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG zu beachten, wonach der Beamte zu einer Mehrarbeit ohne weiteren Ausgleich von bis zu fünf Stunden im Monat verpflichtet werden kann.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 LC 225/04

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 247/05 vom 05.10.2005

Rechtsgebiete:ARB 1/80, AufenthG, EGBGB, FreizügG-EU, RL 2004/38/EG, RL 64/221/EWG, VwGO
Schlagworte:Assoziationsberechtigung, Auslegung, gemeinschaftsrechtskonform, Ausweisung, Ausweisungsschutz, EG-Richtlinien, Vorwirkung, Umsetzungsfrist, ordre public, türkische Staatsangehörige
Stichwort:gemeinschaftsrechtskonform
Leitsatz:Der von Art. 28 Abs. 3 a der Richtlinie 2004/38/EG vermittelte weitgehende Ausweisungsschutz kommt jedenfalls derzeit assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht zugute (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6.6.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654).
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 247/05


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