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gemeinschaftsrechtliches Gleichbehandlungsgebot

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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 43.04 vom 26.01.2006

Rechtsgebiete:BBesG, GG, Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, VwGO
Schlagworte:Eingetragene Lebenspartnerschaft, Familienzuschlag der Stufe 1, analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften, planwidrige Lücke, Gleichheitssatz, Differenzierungsgesichtspunkte, sexuelle Orientierung und Familienstand, Alimentationsprinzip, gemeinschaftsrechtliches Gleichbehandlungsgebot, Aufnahme einer anderen Person in die Wohnung, Wohnung des Beamten, Begriff der Aufnahme, Fortführung einer früher begründeten Wohngemeinschaft, Verweigerung von Angaben zur Sachverhaltsaufklärung
Stichwort:gemeinschaftsrechtliches Gleichbehandlungsgebot
Leitsatz:Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter.

Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen.

Eine Person, die zusammen mit dem Beamten eine ursprünglich gemeinsam finanzierte Wohnung bewohnt, ist von dem Beamten in seine Wohnung aufgenommen worden, wenn dieser ihr das Verbleiben in der Wohnung gestattet hat, nachdem er alleiniger Kostenträger geworden ist (wie Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 43.04




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