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JuraForum.deUrteileSchlagwörterGgemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits 

gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 23.05 vom 13.12.2006

Rechtsgebiete:TKG 1996, VwGO, Wettbewerbsrichtlinie, Zugangsrichtlinie
Schlagworte:Klagebefugnis, Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl, Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses, Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits, gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits
Stichwort:gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits
Leitsatz:1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?

Bei Bejahung von Frage 1:

Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 C 23.05



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 25.05 vom 13.12.2006

Rechtsgebiete:TKG 1996, VwGO, Wettbewerbsrichtlinie, Zugangsrichtlinie
Schlagworte:Klagebefugnis, Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl, Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses, Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits, gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits
Stichwort:gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits
Leitsatz:1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung der Kosten des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?

Bei Bejahung von Frage 1:

Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 C 25.05

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 24.05 vom 13.12.2006

Rechtsgebiete:TKG 1996, VwGO, Wettbewerbsrichtlinie, Zugangsrichtlinie
Schlagworte:Klagebefugnis, Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl, Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses, Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits, gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits
Stichwort:gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits
Leitsatz:1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung der Kosten des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?

Bei Bejahung von Frage 1:

Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 C 24.05


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