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BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 7.04 vom 13.09.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, VwGO, Richtlinie 64/221/EWG, Assoziationsrat EWG-Türkei
Schlagworte:Ausweisung, assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, türkische Arbeitnehmer, gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantien, Widerspruchsverfahren, Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, zweite Verwaltungsbehörde, "Vier-Augen-Prinzip", Anordnung der sofortigen Vollziehung, dringender Fall
Stichwort:gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantien
Leitsatz:1. Die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, sind auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben.

2. Findet die in der Richtlinie geforderte Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung durch eine zweite unabhängige Stelle ("Vier-Augen-Prinzip") nicht statt, ist die Ausweisung wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig, es sei denn, es liegt ein "dringender Fall" vor.

3. Ein "dringender Fall" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG setzt ein besonderes öffentliches Interesse daran voraus, das gerichtliche Hauptverfahren nicht abzuwarten, sondern die Ausweisung sofort zu vollziehen, um damit einer weiteren, unmittelbar drohenden und unzumutbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer zu begegnen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 7.04




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