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Gemeinschaftsordnung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 119/06 vom 10.04.2008

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Wohnungseigentümer, WEG, Auslegung, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Zweckbestimmung, Fahrradabstellplatz, Küche, Grillen, Garage, Unterlassung, Sondernutzungsrecht
Stichwort:Gemeinschaftsordnung
Leitsatz:1. In der näheren Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung liegt in der Regel, jedenfalls sofern die Gemeinschaftsordnung für das Sondereigentum keine hiervon abweichende Benutzungsregelungen enthält, eine die Nutzung des Sondereigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß den §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG. Für Gemeinschaftseigentum, das lediglich einem Sondernutzungsrecht unterliegt, kann hinsichtlich der Auswirkung einer Zweckbestimmung nichts anderes gelten als für Sondereigentum. Zur Auslegung im Einzelfall hinsichtlich der Bezeichnung "Abstellplatz für Fahrräder".

2. Die Zweckbestimmung des Sondereigentums als Wohnung durch die Teilungserklärung wird durch die Bezeichnung der einzelnen Räume in dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan nicht auf die so umrissene konkrete Nutzungsart beschränkt. Der Wohnungseigentümer ist deshalb berechtigt, im Rahmen der Wohnnutzung die Art der Nutzung der einzelnen Räume zu verändern, so dass auch die Verlegung der Küchennutzung eines Raums in einen anderen Raum grundsätzlich zulässig ist.

3. Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, ob Grillen wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten ist. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 119/06



BAYERISCHER-VGH – Urteil, 8 BV 05.1918 vom 22.11.2006

Rechtsgebiete:GG, BV, BayStrWG, BauGB, KAG, AO, BGB, WEG
Schlagworte:Sondernutzung, materiell bürgerlich-rechtliche Sondernutzung in öffentlich-rechtlichem Gewand, Ermächtigungsgrundlage für Sondernutzungsgebührensatzungen, Verhältnis zum Kommunalabgabengesetz, gesamtschuldnerische Haftung für Sondernutzungsgebühren bei Wohnungseigentümergemeinschaften (verneint), Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld im Sondernutzungsgebührenrecht, Gebührenmaßstäbe, Abstufung von Sondernutzungsgebühren, Bestimmtheit von Gebührenbescheiden, Verwirkung, Vertrauensschutz bei langjähriger Nichterhebung von Sondernutzungsgebühren (verneint)
Stichwort:Gemeinschaftsordnung
Leitsatz:1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach Art. 18 ff. BayStrWG ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05) die Gemeinschaft selbst.

2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelter Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.

3. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren setzt nicht voraus, dass für die Sondernutzung eine Erlaubnis erteilt ist.

4. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z.B. Balkon) ist die Gebührenschuld grundsätzlich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Dieses darf in entsprechender Anwendung von § 905 BGB nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb der der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum über der Straße hat.
5. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung bei Sondernutzungsgebühren.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 8 BV 05.1918

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 179/04 vom 04.07.2006

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Gemeinschaftsordnung, Abrechnung, Anschlussbeschwerde, Beschwerde
Stichwort:Gemeinschaftsordnung
Leitsatz:1. Zur Frage, inwieweit die Änderung einer Vereinbarung in einer Gemeinschaftsordnung möglich ist, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten vorschreibt, und inwieweit ein diesbezüglicher Änderungsanspruch im Beschlussanfechtungsverfahren geltend gemacht werden kann

2. Eine unzulässige sofortige weitere Beschwerde kann dadurch zulässig werden, dass auch die andere Seite sofortige weitere Beschwerde eingelegt hat und dadurch eine Überprüfung in der Hauptsache im Wege der nach wie vor zulässigen Anschlussrechtsbeschwerde möglich ist, für die es auf das Erreichen einer Mindestbeschwer nicht ankommt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 179/04

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 8 ZB 06.485 vom 11.05.2006

Rechtsgebiete:VwGO, WEG, BGB
Schlagworte:Folgenbeseitigungsanspruch, tatsächlich-öffentlicher Weg, Verkehrssicherungspflicht, Wohnungseigentümer, Verwalteraufgaben, zivilrechtlicher Vertrag
Stichwort:Gemeinschaftsordnung
Leitsatz:Wohnungseigentümer sind für ihr Grundstück auch verkehrssicherungspflichtig, soweit auf diesem ein tatsächlich-öffentlicher Weg verläuft.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 8 ZB 06.485


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