JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gemeinschaftsgebühr
| Rechtsgebiete: | AGFlHG, EWGRL 85/73, EGVO 882/04 |
| Schlagworte: | Fleischhygienegebühr, Gemeinschaftsgebühr, Anhebung, Kostendeckung |
| Stichwort: | Gemeinschaftsgebühr |
| Leitsatz: | Die Übergangsregelung in Art. 27 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelrechts und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz vom 29.04.2004 ist dahin zu verstehen, dass mit den "nach der Richtlinie 85/73/EWG geltenden Beträgen" nicht nur die in der Richtlinie festgesetzten Gemeinschaftsgebühren gemeint sind, sondern auch die nach Maßgabe des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 zur Deckung höherer Kosten angehobenen Gebühren. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 S 1173/07 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 85/73/EWG, FlHG, AGFlHG Schl.-H. |
| Schlagworte: | Fleischuntersuchung, Fleischuntersuchungsgebühren, Gemeinschaftsgebühr, EG-Pauschale, Trichinen, Untersuchung auf Trichinen |
| Stichwort: | Gemeinschaftsgebühr |
| Leitsatz: | "Gemeinschaftsgebühr" im Sinne der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch meint "gemeinschaftsrechtlich geregelte Gebühr", also eine Gebühr auf der Grundlage der Richtlinie; die Mitgliedstaaten dürfen für die von der Richtlinie erfassten Amtshandlungen weder auf die Erhebung einer Gebühr verzichten (Erhebungspflicht) noch neben der Gemeinschaftsgebühr zusätzliche nationale Gebühren erheben (Überschreitungsverbot). Die Gemeinschaftsgebühr muss nicht als Pauschalgebühr erhoben werden. Nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie können die Mitgliedstaaten zur Deckung höherer Kosten auch eine spezifische Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Zusätzliche Anforderungen enthält die Vorschrift nicht. Namentlich enthält sie kein Verbot einer Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile, etwa für die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 50.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, EG, AGFlHG, EWGRL 85/73 |
| Schlagworte: | Fleischhygienegebühr, Fleischuntersuchungsgebühr, Gemeinschaftsgebühr, Anhebung, Rückwirkung, Rückwirkende Anpassung, Kostendeckungsgrundsatz, Verwaltungspersonalkosten, Kostenzuordnung |
| Stichwort: | Gemeinschaftsgebühr |
| Leitsatz: | 1. §§ 2a Abs. 7, 2b Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) - AGFlHG -, wonach die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die der Kosten der Fleischhygieneuntersuchung durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt werden, sind verfassungsgemäß. 2. Aus Rechtsgründen ist namentlich nicht zu beanstanden, dass §§ 2a, 2b AGFlHG (s. Art. 17 Abs. 5 des genannten Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts) zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen, die rückwirkende (Gebührenregelungen) Regelungen auch für Zeiträume ab dem 1.7.1995 umfassen. 3. Auch die durch die Neuregelung eröffnete Möglichkeit, rückwirkend zum 1.7.1995 von einer betriebsbezogenen Anhebung der Gemeinschaftsgebühr auf der Grundlage von Nr. 4a auf die "kostendeckende" Anhebung dieser Gebühr nach Nr. 4b des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG (s. Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG i.V.m. Kapitel I Nr. 4 des Anhangs; Art. 5 Abs. 3 der genannten Richtlinie i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V.m. Anhang A Kapitel I Nr. 4) umzustellen, ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots nicht zu beanstanden. 4. Für den Umfang einer zulässigen Kostendeckung ist materiell-rechtlich auf die vorrangigen EG-rechtlichen Vorgaben für die Ansatzfähigkeit der Kosten der Untersuchungen von Fleisch zurückzugreifen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 831/05 | |
| Rechtsgebiete: | EWGRL 85/73, EGRL 96/43, FlHG, AGFlHG, GebVO-FlHG, GG, VwGO |
| Schlagworte: | Abgabe, Abgabenrecht, Adressat, Adressatentheorie, Aufsichtsbehörde, EG, EG-Pauschalgebühr, Einheitsgebühr, Entgelt, Entgeltfähigkeit, EU, EuGH, Europarecht, Europarechtswidrigkeit, EWG, Fachaufsicht, Fleisch, Fleischbeschau, Fleischbeschaugebühr, Fleischhygiene, Fleischhygienerecht, Fleischkontrolle, Fleischuntersuchung, Gebühr, Gebührenaufschlag, Gebührenbescheid, Gebührengefüge, Gebührenkalkulation, Gebührenrecht, Gebührenverordnung, Gebührenverzeichnis, Gebührenverzeichnis Fleischhygienerecht, Gemeinschaftsgebühr, Gemeinschaftsrecht, Hygiene, Hygienekontrolle, Kalkulation, Kostendeckung, Kostendeckungsprinzip, Landesverordnung, Metzger, Metzgerei, Nachberechnung, Nacherhebung, Neuerhebung, Nichtigkeit, Pauschalgebühr, Rechtsaufsicht, Rechtsnorm, Rechtsverletzung, Rechtsverordnung, Richtlinie 85/73/EWG, Richtlinie 96/43/EG, Schlachtbetrieb, Schlachtstätte, Schlachttieruntersuchung, Schlachtung, Schlachter, Schwein, Transparenz, Trichinen, Trichinenschau, Trichinenuntersuchung, Untersuchung, Untersuchungsgebühr, Unwirksamkeit, Verletzung in eigenen Rechten, Verwaltungskosten, Zeitzuschlag |
| Stichwort: | Gemeinschaftsgebühr |
| Leitsatz: | 1. Die Vorschriften über die allgemeinen Untersuchungsgebühren nach der Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 (GVBl. S. 32) sind europarechtswidrig und nichtig (Fortführung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 - "Stratmann" - und - C 288/00 - "Fleischversorgung Neuss"). 2. Hierauf beruhende Gebührenbescheide sind (mangels Rechtsgrundlage) rechtswidrig und wegen ihrer den Kläger belastenden Wirkung aufzuheben. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10757/04.OVG | |
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