1. In einem Bebauungsplan festgesetzte Gemeinschaftsgaragen müssen hinreichend bestimmt einen räumlichen (Teil-) Bereich des Plangebiets zugeordnet sein. Dies kann textlich oder durch Zeichen erfolgen.
2. Bleibt unklar, welchen begünstigten Grundstücken eine Gemeinschaftsgarage dienen soll und wo Einzelgaragen (folglich) ausgeschlossen sind, ist der Bebauungsplan insoweit unwirksam.
3. Ein im Bebauungsplan festgesetztes Leitungsrecht umfasst diejenigen Leitungen, die zu "normalen" Erschließung und Versorgung der betreffenden Grundstücke erforderlich sind (Wasser-, Abwasser-, Strom- und Telekommunikationsleitungen).
4. Wird in einem Bebauungsplan zwar ein Geh-, nicht aber ein Fahrrecht festgesetzt, ist dies abwägungsfehlerhaft, wenn ein privatrechtliches Wegerecht (Fahrrecht) unberücksichtigt bleibt und das Interesse anderer Planbetroffener an einer Nichtbefahrbarkeit des Weges objektiv geringwertig ist.