Vorlage an den Bundesgerichtshof, ob die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB auch für allein gemäß § 2069 BGB berufene Ersatzschlusserben gilt
(Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.1.1998 = FamRZ 1998, 772).
Zum Frage, ob ein von einem Wohnungseigentümer bei der Umstellung seiner Etagenheizung von Gas auf Strom angebrachter Zählerkasten im Treppenhaus zu beseitigen ist.
Ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Spitzboden, der nur über die darunter liegende im Sondereigentum stehende Wohnung zugänglich ist, darf von der Wohnungseigentümergemeinschaft nur zu gelegentlichen Zwecken genutzt werden.
Eine Beschwerdeentscheidung im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in entsprechender Anwendung des § 551 Nr. 7 ZPO zu begründen.
Ficht der überlebende wiederverheiratete Ehegatten das gemeinschaftliche Testaments selbst an, genügt zur Begründung des Anfechtungsausschlusses gemäß § 2079 Satz 2 BGB nicht die Heranziehung der Motive, die den anfechtenden Ehegatten zu der getroffenen Verfügung veranlasst haben.
Die grundbuchrechtliche Eintragung ausländischer Ehegatten als Bruchteilseigentümer einer Eigentumswohnung ist unzulässig, wenn nach dem maßgeblichen Güterrecht die Eigentumswohnung gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird. Daß Grundbuchamt kann die Eintragung ablehnen, wenn es sicher weiß, daß mit der Eintragung das Grundbuch unrichtig werden würde.
Zur Frage, wie eine Testamentsbestimmung auszulegen ist, wenn sich ein Ehepaar, gegenseitig zu Alleinerben für den Fall einsetzt, "dass wir beide gleichzeitig sterben, etwa infolge eines Unfalls ohne Rücksicht darauf, wer am längsten lebt", und bestimmt, daß ein Testamentsvollstrecker ernannt werden soll, um den gesamten Nachlaß "einer sozialen Bestimmung zuzuführen".
Eine Vereinbarung, wonach im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Räume in einem zu errichtenden Gebäude in Sondereigentum umgewandelt werden, ist unwirksam.
Der Erwerb des Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments i.S. des § 2269 Abs. 1 BGB (sog. Berliner Testament) auf Grund eines Anspruchs nach § 2287 BGB gegen den vom letztversterbenden Ehegatten in der Absicht Beschenkten, den Schlusserben zu benachteiligen, unterliegt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer.
Bei einem schenkweisen Erwerb von einer Gesamthandsgemeinschaft ist --unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand als Zuwendende anzusehen ist--, schenkungsteuerrechtlich der Bedachte auf Kosten der Gesamthänder bereichert. Zuwendende und damit --neben dem Bedachten-- Steuerschuldner i.S. von § 20 ErbStG 1974 sind in diesen Fällen die durch die Zuwendung allein vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder.
Bei Ermittlung der nach § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG maßgebenden Einkommensgrenze wird das Einkommen des dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraums nicht um andere zuvor zur Abfindung weichender Erben gewährte Freibeträge erhöht.