Wenn die Gebührensatzung die Gebührenschuldnerstellung entsprechend der in § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA eingeräumten Möglichkeit der satzungsmäßigen Schuldnerbestimmung (nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern) an das Eigentum anknüpft, schulden alle Wohnungs- bzw. Teileigentümer als Miteigentümer des Grundstücks gesamtschuldnerisch die vollen auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren.