Ein Grundstück ist nicht im Sinne des § 5 Abs, 1 Buchst. c VermG im komplexen Siedlungsbau verwendet worden, wenn lediglich eine äußerlich abgegrenzte Mehrheit von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen (gemeinsame Ver- und Entsorgung; Erschließung durch dieselbe Straße) errichtet wurde. Erforderlich ist darüber hinaus die Entstehung einer Siedlung mit Gemeinschaftseinrichtungen und/oder gemeinschaftlich genutzten Flächen.
Urteil des 7. Senats vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 -
I. VG Schwerin vom 20.03.1997 - Az.: VG 3 A 1104/94 -