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Gemeinschaft nach Bruchteilen

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 8 B 208.00 vom 16.10.2000

Rechtsgebiete:VermG, BGB
Schlagworte:Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche, Anmeldefrist, Bruchteilsgemeinschaft, Gemeinschaft nach Bruchteilen, Miteigentum, Berechtigter.
Stichwort:Gemeinschaft nach Bruchteilen
Leitsatz:Leitsätze:

Wurde eine im Bruchteilseigentum stehende Sache von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen, ist jeder Bruchteilseigentümer hinsichtlich seines Anteils Berechtigter, ohne dass zwischen den Berechtigten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen besteht.

Meldet ein ehemaliger Bruchteilseigentümer einen Anspruch auf Rückgabe des gesamten Vermögenswerts an sich oder an alle Miteigentümer an, gilt sein Antrag nicht zugleich als Anmeldung von Rückgabeansprüchen der übrigen Miteigentümer.

Beschluss des 8. Senats vom 16. Oktober 2000 - BVerwG 8 B 208.00 -

I. VG Magdeburg vom 04.07.2000 - Az.: VG 5 A 691/99 MD -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 208.00




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