Bei Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften gem. § 1 Abs. 1 LPartG ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Das in einem auf den Partner einer solchen Lebenspartnerschaft zugelassenen PKW eingebaute Radiogerät ist daher auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebenspartnerschaft angemeldet worden sind.
Bei Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Das in einem auf den Partner einer solchen Lebensgemeinschaft zugelassenen PKW eingebaute Radiogerät ist daher auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebensgemeinschaft angemeldet worden sind.