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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 1063/04 vom 02.11.2004

Rechtsgebiete:PBefG, ÖPNVG, GVFG, BOStrab, EG, VO (EWG) Nr. 1191/69, VO (EWG) Nr. 1107/70, VO (EG) Nr. 659/99
Schlagworte:Straßenbahn, Planfeststellung, Planrechtfertigung, Finanzierung, GVFG-Fördermittel, Gemeinsamer Markt, Beihilfe, Abwägung, besonderer Bahnkörper, Gewerbebetrieb, Erreichbarkeit, Kundenverkehr, Lieferverkehr, Umwege
Stichwort:gemeinsamer Markt
Leitsatz:1. Zum Wegfall der Planrechtfertigung wegen fehlender Finanzierbarkeit des Vorhabens, wenn geltend gemacht wird, die in Aussicht gestellten Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz seien eine EG-rechtlich unerlaubte Beihilfe (hier verneint).

2. Es kann abwägungsfehlerfrei sein, wenn ein Planfeststellungsbeschluss die Führung einer Straßenbahn auf einem besonderen Bahnkörper (§ 15 Abs. 6 BOStrab) vorsieht, obwohl dies für Kunden- und Lieferverkehr eines Gewerbebetriebs mit Umwegen verbunden ist (hier: von ca. 300 m für Kundenfahrzeuge und von ca. 2000 m für Lieferfahrzeuge).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 1063/04



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11246/03.OVG vom 17.12.2003

Rechtsgebiete:KAG, FlurbG, EGV, LWaldG, LStrG
Schlagworte:Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Außenbereich, Ausbau, Feldweg, Waldweg, Weinbergsweg, Feld- und Waldwege, Feld- und Waldwegenetz, Wirtschaftsweg, Forstwirtschaftsweg, Wanderweg, Wegebau, Wegeausbaubeitrag, Wegebaubeitrag, Wegeunterhaltung, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Forstbetrieb, Holzabfuhr, Gemeindewald, Forstwirtschaft, Jagdbezirk, Eigenjagdbezirk, Flurbereinigung, Flurbereinigungsplan, Satzung, Wegenetz, gemeinschaftliches Wegenetz, Einrichtung, öffentliche Einrichtung, gemeindliche Einrichtung, einheitliche Einrichtung, Kostenspaltung, Abschnittsbildung, Gemeinschaftsrecht, Beihilfe, staatliche Beihilfe, Wettbewerb, Wettbewerbsverfälschung, gemeinsamer Markt, Spezifizität, selektiver Charakter, Sondervorteil, Gemeindeanteil, Nutzung, Verkehr, Jagdpacht, Jagdpachtanteil, Vorausleistung, Vorausleistungserhebung, Vorschuss, Wegeunterhaltungspflicht, Unterhaltung, Unterhaltungspflicht
Stichwort:gemeinsamer Markt
Leitsatz:Das Feld- und Waldwegenetz, für dessen Ausbau und Instandhaltung wiederkehrende Beiträge erhoben werden können, umfasst als einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung die dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten, in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Wege im Außenbereich, die in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienen. Dazu gehören grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen.

Die Gemeinde wird weder durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen noch durch das europäische Gemeinschaftsrecht verpflichtet, das gesamte Wegenetz, das innerhalb ihrer Eigenjagdbezirke bzw. des Gemeindewaldes liegt, aus dem Geltungsbereich einer Wegebaubeitragssatzung auszunehmen.

Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den Fußgänger- und den Radfahrverkehr, das Reiten sowie den Skilanglauf trifft dies im Allgemeinen nicht zu.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11246/03.OVG


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