Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, bei der eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist und bei deren Herbeiführung die beteiligten Organe gegenüber dem Finanzamt behaupten, dass sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet, führt nicht automatisch zur Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG.
Konzernrechtliche Weisungsmacht kann zwar bis zur Betriebsebene durchschlagen, sie erzeugt für sich gesehen jedoch noch keinen betriebsbezogenen Leistungsapparat.