1. Bilden ein Universitätsinstitut und ein privates Forschungsinstitut einen "gemeinsamen Betrieb" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 82, 112), so werden auch die Arbeitnehmer des Universitätsinstituts von dem Betriebsrat vertreten; eine Zuständigkeit des Personalrats der Universität ist nicht gegeben.
2. Gegen die Anwendung der Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebes bestehen auch dann keine Bedenken, wenn daran neben einer Personenvereinigung des Privatrechts eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt ist.