Mehrere benachbarte Gemeinden können einen Bebauungsplan, dessen Geltungsbereich sich über die Grenzen des jeweiligen eigenen Gemeindegebiets hinaus auf Gemarkungsteile der Nachbargemeinden erstreckt, nur aufstellen, wenn sie sich zu einem Planungsverband oder Zweckverband zusammenschließen.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 204 Abs. 1 BauGB über den gemeinsamen Flächennutzungsplan auf den Bebauungsplan scheidet aus.