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Gemeinsame Verhandlung

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 3 S 1425/06 vom 17.08.2006

Rechtsgebiete:VwGO, RVG VV
Schlagworte:Kostenerstattung, Verbindung, Gemeinsame Verhandlung, Angelegenheit, Terminsgebühr
Stichwort:Gemeinsame Verhandlung
Leitsatz:Durch eine förmliche Verbindung nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung werden die bis dahin selbständigen Angelegenheiten für die Dauer der mündlichen Verhandlung zu einer Angelegenheit.

Werden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, errechnet sich die für die anwaltliche Vertretung in dieser Verhandlung anfallende Terminsgebühr anteilig aus der Summe der Einzelstreitwerte der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 3 S 1425/06




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