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Gemeinsame Posteinlaufstelle und Fristwahrung bei falscher Adressierung

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 388/00 vom 29.08.2001

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG, Geschäftsordnung für die Wachtmeisterei und die gemeinsame Briefannahmestelle der Gerichte für Arbeitssachen Berlin vom 9. November 1989 idF vom 18. Juli 1995
Schlagworte:Gemeinsame Posteinlaufstelle und Fristwahrung bei falscher Adressierung
Stichwort:Gemeinsame Posteinlaufstelle und Fristwahrung bei falscher Adressierung
Leitsatz:Wird die mit zutreffendem Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts, aber an das Arbeitsgericht adressierte Berufungsbegründungsschrift am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist nach Dienstschluß per Telefax einer gemeinsamen Briefannahmestelle für das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht in Berlin übermittelt, geht sie beim Arbeitsgericht ein. Wird der Schriftsatz von dort geschäftsordnungsgemäß an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet und geht er dort erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein, so ist die Berufungsbegründungsfrist versäumt (im Anschluß zu Senat 14.Juli 1988 - 4 AZB 6/88 - AP ZPO § 518 Nr. 57 = EzA ZPO § 518 Nr. 34).
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 388/00




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