Wird die mit zutreffendem Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts, aber an das Arbeitsgericht adressierte Berufungsbegründungsschrift am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist nach Dienstschluß per Telefax einer gemeinsamen Briefannahmestelle für das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht in Berlin übermittelt, geht sie beim Arbeitsgericht ein. Wird der Schriftsatz von dort geschäftsordnungsgemäß an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet und geht er dort erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein, so ist die Berufungsbegründungsfrist versäumt (im Anschluß zu Senat 14.Juli 1988 - 4 AZB 6/88 - AP ZPO § 518 Nr. 57 = EzA ZPO § 518 Nr. 34).