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gemeinsame Erziehungsfähigkeit

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OLG-ZWEIBRÜCKEN – Beschluss, 5 UF 130/98 vom 20.06.2000

Rechtsgebiete:BGB, GKG, KostO
Schlagworte:elterliche Sorge, gemeinsame Erziehungsfähigkeit, Bindungsbeziehung, Gerichtskosten
Stichwort:gemeinsame Erziehungsfähigkeit
Leitsatz:Leitsatz:

1. Leiden beide Elternteile an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Erziehungsfähigkeit tangieren, kann es als sinnvoll sein, beide in der elterlichen Verantwortung zu belassen, um die Belastung soweit möglich zu verteilen.

2. Es kann ein Grund sein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater zu übertragen, wenn das Verhältnis der Kinder zu dem neuen Ehemann der Mutter konfliktbelastet ist und diese zu einer Entspannung nicht beitragen kann. Daran kann sich die Erwartung knüpfen, deren Belastung werde auch reduziert, sodass die Bindungsbeziehung der Kinder zur Mutter wieder eine günstigere Tendenz nehmen kann. Dann kann die Mutter wieder den Kindern eine zusätzliche Bezugsperson sein, die sie neben dem Vater brauchen wird und die dieser nicht ersetzen kann.

3. Die befristete Beschwerde im Ehescheidungsverbundfahren ist betreffend die Regelung der elterlichen Sorge nicht gerichtskostenfrei gemäß § 131 Abs. 3 KostO. Diese Vorschrift findet gemäß § 1 Abs. 2 GKG keine Anwendung.
Volltext: OLG-ZWEIBRÜCKEN - Beschluss, 5 UF 130/98




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