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BSG – Urteil, B 3 KS 5/07 R vom 20.11.2008

Rechtsgebiete:KSVG
Schlagworte:Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - gemeinnütziger Musikverein - Betrieb eines Laienorchesters und einer Musikschule
Stichwort:gemeinnütziger Musikverein
Leitsatz:1. Ein gemeinnütziger Musikverein unterlag wegen des Betriebs eines Laienorchesters bis zum 31.12.1996 auch dann der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn das gemeinsame Musizieren in erster Linie der Freizeitgestaltung und Hobbypflege seiner Mitglieder und nicht der öffentlichen Darbietung musikalischer Werke diente. In der Zeit vom 1.1.1997 bis zum 30.6.2001 gab es in solchen Fällen keine Abgabepflicht. Seit dem 1.7.2001 kann unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 24 Abs 2 KSVG wieder eine Abgabepflicht bestehen.

2. Ein gemeinnütziger Musikverein unterliegt wegen des Betriebs einer Musikschule für Instrumentalmusik auch dann der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn nur vereinsangehörige Kinder und Jugendliche unterrichtet werden.
Volltext: BSG - Urteil, B 3 KS 5/07 R




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