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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 32/04 vom 18.08.2004

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungskürzung, Nachranggrundsatz, Sozialhilfe, gemeinnützige Arbeit
Stichwort:gemeinnützige Arbeit
Leitsatz:1. Wird nach Einlegung eines Widerspruchs bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides der Sozialhilfeanspruch für spätere Zeitabschnitte durch weitere Bescheide geregelt, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung darauf grundsätzlich nicht.

2. § 25 BSHG konkretisiert den Nachranggrundsatz des § 2 BSHG und ist insoweit lex specialis.

3. Die Kürzung oder Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 BSHG ist Hilfe zur Selbsthilfe.

4. Kürzung oder Einstellung der Hilfe sind zeitlich zu beschränken.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 32/04




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