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Gemeingebrauch

Entscheidungen der Gerichte




OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 11 A 3502/06 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:StrWG NRW, KrW-/AbfG
Stichwort:Gemeingebrauch
Leitsatz:Ein Grundstück unter einer Brücke, die Teil einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NRW ist, kann als Nebenanlage zur Straße gehören. Um eine Nebenanlage handelt es sich jedenfalls dann, wenn die Fläche in besonderer Weise für die regelmäßige Überprüfung der Verkehrssicherheit des Brückenbauwerks angelegt ist.

Was Abfall im Sinne des § 17 Abs. 2 StrWG NRW ist, richtet sich nach dem Abfallbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

§ 17 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW räumt dem Träger der Straßenbaulast kein Ermessen hinsichtlich der Heranziehung zum Kostenersatz ein.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 11 A 3502/06



BVERFG – Beschluss, 1 BvR 3478/08 vom 15.04.2009

Rechtsgebiete:GG, StrG BW
Stichwort:Gemeingebrauch
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 3478/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 267/08 vom 24.03.2009

Rechtsgebiete:BNatSchG, BauGB, VwGO
Schlagworte:Abwägung, An- und Abfahrtsverkehr, Artenschutz, Ausgleichsmaßnahme, Fledermaus, Gewerbegebiet, Logistikzentrum, Nachteil, schwerer, Verkehrslärm, Vertrag, städtebaulicher, Vorwegbindung
Stichwort:Gemeingebrauch
Leitsatz:1. Setzt ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB befristet bis zur Fertigstellung einer bereits planfestgestellten Umgestaltung einer Autobahnanschlussstelle, über die das Plangebiet erschlossen werden soll, eine temporäre Zufahrt zum Plangebiet fest, die in erheblichem Umfang durch Lkw-Verkehr in Anspruch genommen werden soll (für die Anlegung von Erschließungsstraßen und Erdbewegungen), kann dies im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu einem schweren Nachteil für die lärmbelastete Nachbarschaft führen (hier verneint).

2. Eine solche Festsetzung führt im Übrigen dazu, dass die dadurch zugelassenen Lärmbelastungen - im Gegensatz zu sonstigen vorübergehenden Lärmbelastungen durch den Vollzug eines Bebauungsplanes - unmittelbar in die Abwägung einzubeziehen sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2005 - 1 MN 52/05 -, ÖffBauR 2005, 90).

3. Plant eine Gemeinde im Zusammenwirken mit einem privaten Investor, der als Partner eines städtebaulichen Vertrages und als Grundstückskäufer auftritt, ein Großvorhaben (hier ein Gewerbegebiet von 80 ha als "Logistikzentrum"), wird eine in den Vertragsklauseln nicht nachweisbare unzulässige Vorwegbindung nicht schon durch die Umstände belegt, dass die Gemeinde hiermit ein erhebliches finanzielles Risiko eingeht und bemüht ist, das Bauleitplanverfahren innerhalb kurzer Fristen abzuwickeln.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 267/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 172/08 vom 12.03.2009

Rechtsgebiete:Nds SOG
Schlagworte:Ersatzvornahme: Fahrrad (Bahnhofsvorplatz), Fahrrad: Ersatzvornahme (Bahnhofsvorplatz)
Stichwort:Gemeingebrauch
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 LA 172/08


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