1. Beim Erwerb von Flächen im Wege des Vorkaufsrechtes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist es nicht notwendig, dass die Gemeinde die Absicht hat, das Grundstück unmittelbar nach dem Erwerb planungsrechtlich zu nutzen.
2. Übt eine Gemeinde ein Vorkaufsrecht für eine größere Fläche aus, obwohl ihr dieses Recht nur für einen Teilbereich zusteht, ist die Ausübung des Rechtes für diesen Teilbereich wirksam, wenn anzunehmen ist, dass sie das Vorkaufsrecht auch nur für diese kleinere Fläche ausgeübt hätte (Rechtsgedanke des § 139 BGB).