JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > gemeindliches Selbstverwaltungsrecht
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB, LplG, GG |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis, Teilregionalplan, Landesplanungsgesetz, Windenergieanlagen, Standortausweisung, Bauleitplanung, Abwägung, Gemeindliches Selbstverwaltungsrecht |
| Stichwort: | gemeindliches Selbstverwaltungsrecht |
| Leitsatz: | 1. Die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung können Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein und zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden. 2. Eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zu bejahen, wenn der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen zu beantragen, insbesondere wenn bereits ein immissionsschutzrechtlicher Antrag gestellt und im Hinblick auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung abgelehnt wurde. 3. Ein Verfahren ist i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8. Mai 2003 (GBl. S. 205) erst mit dem letzten Verfahrensschritt "abgeschlossen", im Falle eines Regionalplans mit dem Inkrafttreten durch Veröffentlichung der Genehmigung im Staatsanzeiger. 4. Die dem Träger der Regionalplanung durch Landesgesetz auferlegte Verpflichtung, Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete als Ausschlussgebiete festzulegen, ist mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und Art. 12 und 14 GG vereinbar. 5. Ziele der Raumordnung müssen aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Ihnen fehlt die Erforderlichkeit (vergleichbar § 1 Abs. 3 BauGB), wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. 6. Ein Regionalplan, der Vorrangstandorte ausweist, deren Fläche nur ein Promille der Fläche des Plangebiets ausmachen, muss noch nicht die Grenze zur Negativplanung überschreiten. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 1545/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BauGB, BImSchG, FStrG, VwVfG, SächsStrG Fassung 1993 |
| Schlagworte: | Fachplanung, Planfeststellung, Planfeststellungsbedürftigkeit, Zusammentreffen von Vorhaben, Folgemaßnahme, Planungskonzept, gemeindliche Einwendung, verspätetes Vorbringen, Einwendungsausschluss, Präklusion, Abwägung, Planungsgrundsatz, interkommunales Abstimmungsgebot, Bauleitplanung, gemeindliches Selbstverwaltungsrecht, gemeindliches Selbstgestaltungsrecht, kommunale Einrichtung |
| Stichwort: | gemeindliches Selbstverwaltungsrecht |
| Leitsatz: | 1. Die Verfahrenskonzentration des § 78 VwVfG erfasst nicht nur den "Überschneidungsbereich" der zusammentreffenden Vorhaben, sondern die Vorhaben in ihrer gesamten räumlichen Ausdehnung, mit der sie vom jeweiligen Vorhabenträger in das Verfahren eingebracht worden sind (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <80>). 2. § 50 Satz 1 BImSchG vermittelt den Gemeinden kein subjektives Recht auf Einhaltung des in dieser Vorschrift normierten Planungsgrundsatzes. 3. Das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB findet auf Fachplanungen von überörtlicher Bedeutung auch dann keine Anwendung, wenn Vorhabenträger eine Gemeinde ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 62.03 | |
| Rechtsgebiete: | EMRK, LV, VwGO, LFGG, LJKG, VO des Justizministeriums zur Änderung der Organisationsverordnung LFGG vom 02.12.2002 |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, Verfahrensgarantie, Antragsbefugnis, Gemeindliches Selbstverwaltungsrecht, Übertragung öffentlicher Aufgaben, Übertragung von Grundbuchamtsbezirken, Vorbehalt des Gesetzes, Kernbereich der Selbstverwaltung, Notariatsreform, Verhältnismäßigkeit, Gemeindliche Finanzgarantie, Finanzielle Mindestausstattung der Gemeinde, Kostendeckung für übertragene Aufgaben, Finanzieller Ausgleich für übertragene Aufgaben |
| Stichwort: | gemeindliches Selbstverwaltungsrecht |
| Leitsatz: | 1. Bei dem von einer Gemeinde geltend gemachten Recht auf hinreichende Bewahrung ihrer Organisations-, Finanz- und Personalhoheit als Ausprägungen ihres geschützten Selbstverwaltungsrechts handelt es sich nicht um einen "zivilrechtlichen" Anspruch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. 2. Die auf der Grundlage des § 26 Abs. 3 LFGG im jeweiligen Einzelfall in der Form einer Rechtsverordnung erfolgende Zuweisung von Grundbuchamtsbezirken an ein anderes Grundbuchamt enthält keine über die gesetzliche Ermächtigung hinausgehenden selbständigen Eingriffstatbestände und entspricht deshalb dem in Art. 71 Abs. 3 Satz 1 LV normierten Vorbehalt des Gesetzes. 3. Ein etwaiger Verstoß gegen die Verfassungsgarantie des Art. 71 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LV, wonach bei der Übertragung bestimmter öffentlicher Aufgaben auf Gemeinden Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen sind und bei einer Mehrbelastung der Gemeinden ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen ist, führt nicht zur Nichtigkeit der Aufgabenübertragung. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 2789/03 | |
| Rechtsgebiete: | LplG, GG |
| Schlagworte: | Landesplanungsgesetz, Regionalplan, Teilfortschreibung, regionalbedeutsames Infrastrukturvorhaben, Standortausweisung, Gemeindliches Selbstverwaltungsrecht, Abwägung, Eingriff in Natur und Landschaft, Ausgleich |
| Stichwort: | gemeindliches Selbstverwaltungsrecht |
| Leitsatz: | 1. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG getroffene Regelung, nach der im Regionalplan für die Region Stuttgart Standorte für regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben gebietsscharf auszuweisen sind, verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG. 2. Sowohl die geplante Landesmesse als auch die Erweiterung des Flughafens Stuttgart sind regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG. 3. § 8 Abs. 3 Nr. 3 LplG verpflichtet die Region Stuttgart zu einer umfassenden Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange. Dazu gehören auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise und an welcher Stelle die mit der Bau des regionalbedeutsamen Infrastrukturvorhabens unvermeidlich verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden können, kann der Planungsträger einem gegebenenfalls nachfolgenden Planfeststellungsverfahren überlassen. 4. Ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen § 9 Abs. 1 S. 2 in Verb. mit Abs. 8 S. 2 LplG die gesonderte Fortschreibung von fachlichen oder räumlichen Teilen eines Regionalplans zulässt, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Satzung. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 2477/99 | |
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