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gemeindliches Einvernehmen

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 563/07 vom 24.08.2007

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Windenergieanlagen, Außenbereich, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, gemeindliches Einvernehmen, Ersetzung, Gemeinde, Planungshoheit, öffentliche Belange
Stichwort:gemeindliches Einvernehmen
Leitsatz:Gegenüber unzulässigen Außenbereichsvorhaben auf dem eigenen Gebiet kann sich die Gemeinde immer auf ihre Planungshoheit berufen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf den Rechtsbehelf der (Belegenheits-)Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EO 563/07



SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 274/06 vom 11.07.2007

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Windenergieanlage, Baugenehmigung, Gemeindliches Einvernehmen, Regionalplan, Vorranggebiet, Parzellenschärfe, Ausformung und Konkretisierung
Stichwort:gemeindliches Einvernehmen
Leitsatz:1. Die Raumordnungskarte eines Regionalplans muss keine parzellenscharfen Ausweisungen enthalten.

2. Eine Konkretisierung des räumlichen Geltungsbereiches eines Vorrangebietes für Windenergienutzung kann auch mittels einer textlichen Festlegung oder Erläuterung im Regionalplan erfolgen.

3. Textliche Festlegungen im Regionalplan haben nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern sind von der Bauplanungsbehörde bei der Ausformung zu berücksichtigen.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 274/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10160/07.OVG vom 04.07.2007

Rechtsgebiete:LBauO
Schlagworte:Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion, Fiktion, Bauantrag, Frist, Fristbeginn, Entscheidungsfrist, Einvernehmen, Gemeinde, gemeindliches Einvernehmen, Beschleunigung, Rechtsklarheit, Rechtssicherheit, Entscheidungszwang, Bauherr, Planungssicherheit, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, Fristverlängerung, Vollständigkeit, Bauunterlagen, Feststellung, Mitteilung
Stichwort:gemeindliches Einvernehmen
Leitsatz:Die Entscheidungsfrist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO) beginnt erst dann zu laufen, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags festgestellt hat (Bestätigung des Urteils vom 20. Februar 2002 - 8 A 11330/01 = BauR 2002, 1228).

Die Entscheidungsfrist wird nicht schon durch den zeitlich früheren Eingang der Mitteilung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Lauf gesetzt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10160/07.OVG

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 3 M 63/06 vom 19.10.2006

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:gemeindliches Einvernehmen, Ersetzung, Planungshoheit, Bebauungsplan, Unwirksamkeit
Stichwort:gemeindliches Einvernehmen
Leitsatz:1. Die Klage einer Gemeinde gegen eine Entscheidung, durch die das von ihr versagte Einvernehmen nach § 36 BauGB ersetzt wird, kann nur erfolgreich sein, wenn sie dadurch in ihren Rechten verletzt wird (im Anschluss an BVerwG, B. v. 10.01.2006 - 4 B 48/05 - BauR 2006, 815).

2. Die Planungshoheit der Gemeinde umfasst bei erkannter Unwirksamkeit eines eigenen Bebauungsplans nur die Möglichkeiten, diesen in einem Verfahren nach § 1 Abs. 8 BauGB aufzuheben oder zu ändern und dabei ggf. einen Antrag auf Zurückstellung nach § 15 BauGB zu stellen oder eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen.

3. Die Gemeinde kann die Verletzung der materiellen Planungshoheit nicht daraus herleiten, dass sie geltend macht, ihr eigener Bebauungsplan sei unwirksam, das an sich plankonforme Vorhaben sei daher nach § 34 BauGB zu beurteilen und sie habe das somit erforderliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Recht versagt.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 3 M 63/06


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