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BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 16.03 vom 19.08.2004

Rechtsgebiete:BauGB, GG
Schlagworte:Einvernehmen, gemeindliches -, Einvernehmenserfordernis, Versagung des Einvernehmens, - und Widerspruchsverfahren, Baugenehmigungsbehörde, Gemeinde, Identität, - zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde, Planungshoheit, materielle -
Stichwort:gemeindliches -
Leitsatz:Die mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde darf die Ablehnung eines Bauantrags nicht mit der Versagung ihres Einvernehmens begründen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 55).

Gegen die von der Widerspruchsbehörde verfügte Verpflichtung, die Baugenehmigung zu erteilen, kann die Gemeinde sich deshalb nicht unter Berufung auf ihr fehlendes Einvernehmen zur Wehr setzen. Der Erfolg eines Abwehranspruches setzt vielmehr die Verletzung ihrer materiellen Planungshoheit voraus.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 16.03




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