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BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 31.03 vom 20.01.2005

Rechtsgebiete:GG, EV, KVG, ZOEG
Schlagworte:Wasser, Fernwasser, Wasserversorgung, Fernwasserversorgung, Gemeinde, Kommune, kommunale Selbstverwaltung, gemeindliche Zuständigkeit, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, örtliche Radizierung, örtliche Angelegenheit, überörtliche Angelegenheit, gemeindliche Organisationshoheit, gemeindliche Kooperationshoheit, Einigungsvertrag, Vermögenszuordnung, Beteiligungsanspruch, Erlösauskehr, Umwandlung von Treuhandunternehmen
Stichwort:gemeindliche Zuständigkeit
Leitsatz:Auch der Betrieb einer Fernwasserversorgung, bei der die örtlichen Verteilernetze nicht im Eigentum des Betreibers stehen, gehört zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.

Für die Zuordnung einer Aufgabe zu den "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" ist darauf abzustellen, ob ein Bezug zur Gemeindebevölkerung oder zum Gemeindegebiet besteht, wem also die im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrgenommene Tätigkeit zugute kommt (funktionsbezogene Betrachtungsweise). Nicht entscheidend ist, ob sich die Anlagen und Einrichtungen, mit denen die Aufgabe wahrgenommen wird, auf dem Gemeindegebiet befinden. Ebenso wenig kommt es auf den Umfang der zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Anlagen und sonstigen Betriebsmittel an.

§ 6 ZOEG enthält keine abschließende Aufzählung von Zuordnungsvorbehalten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 31.03




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