1. Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Schutzbereichs setzt ebenso wie dessen erstmalige Anordnung eine Abwägung der Interessen der betroffenen Gemeinden voraus.
2. Die ordnungsgemäße Anhörung der Landesregierung nach § 1 Abs. 3 SchBG erfordert eine Beschlussfassung des Ministerrats.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung einer von ihr versagten Baugenehmigung verpflichtet wird, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Eine Gemeinde kann sich gegenüber einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung grundsätzlich nicht auf Lärmschutzansprüche zu Gunsten der Nachbarschaft gemäß §§ 41ff. BImSchG i.V.m. den Vorschriften der 16. BImSchV berufen.
Zum Ausschluss erstmals im Klageverfahren erhobener eigentums- und planungsbezogener Einwendungen der Gemeinde sowie zu den Anforderungen an die Anstoßfunktion ausgelegter Planfeststellungsunterlagen im Hinblick auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen.
Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann auch Darstellungen in Flächennutzungsplänen zukommen, die vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift (= Satz 4 a.F.) am 1. Januar 1997 erlassen worden sind.
1. Anordnungen nach § 25a NatSchG können auch in der Form einer Allgemeinverfügung erfolgen.
2. Die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 NatSchG befasst sich ausschließlich mit dem Verhältnis des gesetzlichen Biotopschutzes zur gemeindlichen Bauleitplanung.
1. Das Normenkontrollgericht ist bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten.
2. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, daß über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist.
3. Wird über einen solchen Normenkontrollantrag entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ohne öffentliche mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 138 Nr. 3 VwGO).
Urteil des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 -
I. VGH Mannheim vom 22.06.1998 - Az.: VGH 8 S 1950/97 -
Es ist zulässig und geboten, die mit einem Straßenbauvorhaben verbundene Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastungen und die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Ermangelung normierter Werte prognostisch zu beurteilen.
Es ist derzeit rechtlich unbedenklich, wenn die das Straßenbauvorhaben zulassende Behörde sich bei der Abschätzung gesundheitlicher Risiken und der damit verbundenen Toleranzgrenzen unter anderem an Werten orientiert, die unterhalb der Konzentrationswerte in § 2 der 23. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1962) liegen und den vom Länderausschuß für Immissionsschutz (LAI) entwickelten Beurteilungsmaßstäben für kanzerogene Luftverunreinigungen für Ruß und Benzol entsprechen.
Urteil des 4. Senats vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 A 47.96 -