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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 62.03 vom 09.02.2005

Rechtsgebiete:GG, BauGB, BImSchG, FStrG, VwVfG, SächsStrG Fassung 1993
Schlagworte:Fachplanung, Planfeststellung, Planfeststellungsbedürftigkeit, Zusammentreffen von Vorhaben, Folgemaßnahme, Planungskonzept, gemeindliche Einwendung, verspätetes Vorbringen, Einwendungsausschluss, Präklusion, Abwägung, Planungsgrundsatz, interkommunales Abstimmungsgebot, Bauleitplanung, gemeindliches Selbstverwaltungsrecht, gemeindliches Selbstgestaltungsrecht, kommunale Einrichtung
Stichwort:gemeindliche Einwendung
Leitsatz:1. Die Verfahrenskonzentration des § 78 VwVfG erfasst nicht nur den "Überschneidungsbereich" der zusammentreffenden Vorhaben, sondern die Vorhaben in ihrer gesamten räumlichen Ausdehnung, mit der sie vom jeweiligen Vorhabenträger in das Verfahren eingebracht worden sind (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <80>).

2. § 50 Satz 1 BImSchG vermittelt den Gemeinden kein subjektives Recht auf Einhaltung des in dieser Vorschrift normierten Planungsgrundsatzes.

3. Das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB findet auf Fachplanungen von überörtlicher Bedeutung auch dann keine Anwendung, wenn Vorhabenträger eine Gemeinde ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 62.03




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