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HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 166/04 vom 08.03.2005

Rechtsgebiete:GG, LBG, VwGO
Schlagworte:Anhörung, Gemeinde, Gemeindliche Belange, Nutzung, Planungsentscheidung, Stilllegung, Truppenübungsplatz
Stichwort:Gemeindliche Belange
Leitsatz:1. Die Einstellung der Nutzung eines Truppenübungsplatzes kann durch eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Anordnung der Stilllegung der Anlage gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG oder der Untersagung des Betriebs der Anlage gemäß § 25 Abs. 2 BImSchG verfolgt werden. Eine auf dieses Klagebegehren gerichtete allgemeine Unterlassungsklage ist daneben nicht statthaft.

2. Die Entscheidung des Bundes, einen Truppenübungsplatz zu übernehmen und fortzuführen, ist unter Einbeziehung und Abwägung der Belange der von dieser Entscheidung in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Planungshoheit betroffenen Gemeinden zu treffen. Dabei handelt es sich in der Regel um eine Entscheidung mit planerischen Elementen, die eine Anhörung der betroffenen Gemeinden voraussetzt. Dafür ist eine mittelbare Anhörung über die Landesregierung des betroffenen Bundeslandes ausreichend.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 11 UE 166/04




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