JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Gemeindevorstand
| Rechtsgebiete: | HGO |
| Schlagworte: | Appellbeschluss, Außenvertretung, Gemeindevorstand, Kompetenzbeschreitung, Prüfungskompetenz des Vorsitzenden der Gemeindevertretung, Zuständigkeit, verbindlicher Handlungsauftrag, wichtige Angelegenheit |
| Stichwort: | Gemeindevorstand |
| Leitsatz: | 1. Auch nach Anfügung des Satzes 3 an § 58 Abs. 5 HGO durch das Änderungsgesetz vom 20. Mai 1992 besteht nach wie vor eine Prüfungskompetenz der/des Vorsitzenden der Gemeindevertretung, ob ein beantragter Tagesordnungspunkt in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung oder eines anderen Organs der Gemeinde fällt. 2. Ein bloßer unverbindlicher "Appellbeschluss" der Gemeindevertretung bewirkt auch im originären Zuständigkeitsbereich des Gemeindevorstands - anders als ein verbindlicher Handlungsauftrag - keine Kompetenzüberschreitung. 3. Die besondere Kompetenzzuweisung an den Gemeindevorstand gemäß § 125 HGO beschränkt sich als Sonderfall der allgemeinen Grundsätze der Außenvertretung der Gemeinde gemäß § 71 HGO auf die Art und Weise der Wahrnehmung der gemeindlichen Außenvertretung in ihren Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften, erstreckt sich aber nicht auf die Ziele und Inhalte der gemeindlichen Geschäftspolitik, über die im Innenverhältnis nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen entschieden wird. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 B 2037/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HGO, KWG |
| Schlagworte: | Ausschuss, dauerhafte Zusammenarbeit, ehrenamtliches Mitglied, Fraktion, freies Mandat, Gemeindebürger, Gemeindevertreter, Gemeindevertretung, Gemeindevorstand, Koalition, Listenverbindung, Mehrheitsklausel, Mehrheitsprinzip, mittelbare Wahl, Sitzverteilung, Spiegelbildlichkeitsprinzip, Verhältniswahl, Vorabzuteilung, Wählerwillen, Zählgemeinschaft |
| Stichwort: | Gemeindevorstand |
| Leitsatz: | 1. In Hessen sind bei mittelbaren Wahlen durch die Gemeindevertretung - hier entschieden für die Wahl von ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern - im Unterschied zu unmittelbaren Wahlen gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien bzw. Fraktionen zulässig; auf diese Vorschläge ist die Mehrheitsklausel (§ 22 Abs. 4 KWG) anwendbar. 2. Die Ausschüsse hessischer Gemeindevertretungen müssen zwar nach dem aus dem Bundesverfassungsrecht abgeleiteten Spiegelbildlichkeitsprinzip grundsätzlich verkleinerte Abbildungen des Plenums sein. Eine Einschränkung dieses Prinzips ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich mehrere Fraktionen der Gemeindevertretung zu einer auf Dauer angelegten Zusammenarbeit zusammengeschlossen und einen gemeinsamen Wahlvorschlag gemacht haben, um durch Zuteilung eines weiteren Sitzes eine "stabile parlamentarische Mehrheit" auch in den Ausschüssen sicherzustellen. 3. Zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf die Wahl ehrenamtlicher Mitglieder eines Gemeindevorstands (offen gelassen). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 876/07 | |
| Rechtsgebiete: | HGO |
| Schlagworte: | Anfechtung, Beratung, Beschluss, Beschlussvorlage, Bürgermeisterwahl, einstufig, Entscheidungsprozess, Gemeindevorstand, Interessen, Widerstreit |
| Stichwort: | Gemeindevorstand |
| Leitsatz: | 1. Beratende Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) liegt bei sog. einstufigen Entscheidungsprozessen nur dann vor, wenn der von der Mitwirkung Ausgeschlossene bei der mündlichen Beratung der Angelegenheit durch das entscheidungsbefugte Gremium körperlich anwesend ist. 2. Beschränkt sich die Mitwirkung des Ausgeschlossenen auf die Vorbereitung der mündlichen Beratung - hier entschieden für den Fall einer schriftlichen Beschlussvorlage -, liegt darin keine beratende Tätigkeit in diesem Sinne. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 1350/06 | |
| Rechtsgebiete: | HGO, HPVG |
| Schlagworte: | Antragsrecht, Bürgermeister, Entscheidung, Gemeindevorstand, Geschäftsverteilung, Mitwirkung, oberste Dienstbehörde, Organisationsmaßnahmen |
| Stichwort: | Gemeindevorstand |
| Leitsatz: | 1. Für Organisationsmaßnahmen innerhalb der Gemeindeverwaltung i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 2 HGO und für die Geschäftsverteilung im Gemeindevorstand (Magistrat) i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 3 HGO ist ausschließlich der Bürgermeister (Oberbürgermeister) zuständig. 2. Ob solche Maßnahmen i.S.d. § 72 Abs. 1 HPVG "beabsichtigt" sind, richtet sich nach der Willensbildung des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters), auch wenn Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) und/oder Gemeindevorstand (Magistrat) mit der Angelegenheit befasst werden. 3. Bei Gemeinden ist nur die zuständige Personalvertretung - und nicht der Bürgermeister (Oberbürgermeister) als Dienststellenleiter - berechtigt, eine Entscheidung des Gemeindevorstands (Magistrats) als oberste Dienstbehörde gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG zu beantragen. 4. Eine die Zweiwochenfrist gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 HPVG auslösende Mitteilung i.S.d. § 72 Abs. 3 HPVG setzt voraus, dass zuvor eine Erörterung mit der Personalvertretung stattgefunden hat, bei der sie umfassend über die wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen informiert worden ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 22 TL 102/06 | |
"Gemeindevorstand - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum